Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass er in den anhaltenden Irrungen zwischen Landgraf Wilhelm [III.] von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Ziegenhain, Dietz und Nidda, und den Herren von Rodenstein zum heutigen Tag seine Räte nach Gernsheim (Genseheym) geschickt hat, die mit Zustimmung beider Seiten eine Abrede aufgerichtet haben. Beide Parteien nehmen Philipp von Wolfskehlen (Wollffskele) als gemeinen Kommissar und den Stadtschreiber von Oppenheim als Notar an, sollen Kundschaften und Verhöre übergeben, wofür die ihnen Verpflichteten ihrer Eide ledig zu sagen sind. Philipp von Wolfskehlen soll die Parteien verhören und die Kundschaften verschlossen und besiegelt an den Pfalzgrafen schicken, dieser sodann einen Tag zum Schied anberaumen. Hat eine gütliche Einigung keinen Erfolg, sollen den Parteien Abschriften der Kundschaften zu einem rechtlichen Austrag gereicht werden. Die Verhörung soll früh am Montag nach St. Sebastianstag [= 24.01.1491] zu Seeheim geschehen, wobei die Zeugen des Landgrafen am Montag und Dienstag, jene der von Rodenstein am Mittwoch und Donnerstag verhört werden sollen. Sind die Zeugen der Gegenpartei verpflichtet oder hintersässig, soll der Verhörung dadurch kein Hindernis geschehen. Die Fragen (frackstuck) sind der Gegenpartei zuvor zuzusenden. Beide erhalten von dieser Vereinbarung eine Ausfertigung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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