Kurfürst Philipp von der Pfalz und Herzog Alexander von Pfalz-Zweibrücken bekunden, dass sie sich ¿ zur Wahrung des Friedens, zur Durchsetzung des auf dem Reichstag zu Worms am 07.08.1495 aufgerichteten Landfriedens im Reich und aufgrund ihrer gemeinsamen Abstammung vom Haus Bayern ¿ erblich verbündet (zusamen gethan) haben. Es folgen Bestimmungen u. a. zum Verzicht auf Feindschaft und Beschädigung zwischen den Fürsten und den Ihren, zur Wahrung der derzeitigen Besitzverhältnisse, zur Verwehrung von Enthalt und Geleit gegenüber offenen Feinden und Beschädigern, zur Einigung mit diesen und zur Gewährung des Geleits, zur gegenseitigen Unterstützung bei Bedrängung entgegen dem Landfrieden, zum Gebot dieser Artikel gegenüber den Amtleuten und Untertanen, zur gegenseitigen Öffnung der Städte und Flecken nach Notdurft, zur Ausnahme des Schwäbischen Bundes und Landgraf Wilhelms II. von Hessen durch Herzog Alexander gemäß ihrer Einungen, zur Verpflichtung, die jüngst auf fünf Jahre geschlossenen Einungen mit dem Schwäbischen Bund und Hessen nicht zu erneuern, wenn Kurfürst Philipp und seine Erben darin nicht ausgenommen werden, zu Beirrungen und Befehdungen durch Angehörige der Ritterschaft, die in den Artikeln nicht inbegriffen sind, zum Austrag mit diesen vor den Hofgerichten des Landesfürsten oder dem Reichskammergericht, zum freien Wandel der Untertanen in den Gebieten des anderen bei Bezahlung der gewöhnlichen Zölle und Wegegelder, zu Klagen der Untertanen und der Klageerhebung vor den Gerichten, in denen der Beklagte sitzt, zur Verhandlung von geistlichen Angelegenheiten, Lehensachen, Eigen und Erbe, Freveln und Missetaten an den zuständigen Gerichten, zur Vermeidung von Krieg und Feindschaft bei neuerlichen Irrungen zwischen den Fürsten, auch wenn ein gütlicher Austrag nicht gelingen sollte, sowie zu einem endlichen schiedsgerichtlichen Austrag mit je zwei Zusätzen aus der Ritterschaft und einem vereinbarten Obmann aus den Reihen der Räte. Beide Fürsten nehmen Papst, Kaiser und König, ihre Burgfrieden, die Erzbischöfe und Bischöfe von Mainz, Trier, Köln, Worms und Speyer sowie Herzog Johann I. von Pfalz-Simmern von ihren Verpflichtungen aus, Kurfürst Philipp darüber hinaus den Bischof von Würzburg, die Ritterschaft zu Franken und die Eidgenossen. Herzog Alexander nimmt aus: Herzog Réne II. von Lothringen (den konig von Sicilien) sowie den Schwäbischen Bund und Landgraf Wilhelm II. von Hessen zu den beschriebenen Konditionen. Beide Fürsten kündigen ihre Siegel an.