Johann zu Helfenstein, der Sohn, trägt für sich, seinen Vater und seine Brüder dem Grafen Gerhard zu Sayn vor dem Gericht zu Roßbach ihren gesamten Besitz in diesem Dorf und Hofgericht, wie Arnold von Geislar das von den Stämmen von Helfenstein zu Lehen hatte, zu erblichem Besitz auf.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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