Graf Ludwig Gottfried von Hohenlohe, Herr zu Langenburg, und Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall legen ihre bis an das kaiserliche Kammergericht erwachsenen Streitigkeiten um Störung der städtischen Jagdgerechtigkeit in dem vor dem Haller Weilertor gelegenen Bezirk durch genannten Grafen und dessen Gefolge im August 1690 und um den Affront bei, der der Person des Grafen durch die gleichzeitige städtische Protestaktion angeblich widerfahren sein soll, bei, indem sie jeweils erklären, mit ihren damaligen Handlungen keinerlei "präjudicierliche" Absichten verfolgt zu haben.