Vereinigung zwischen Erzbischof Friedrich und Wilhelm von Jülich, Graf von Berg, ihre verschiedenen Zwistigkeiten wegen gegenseitiger landeshoheitlicher Gerechtsame 5 Jahre lang auf sich beruhen zu lassen und einen gemischten Rat von 6 Personen nebst einem Obermann zur Schlichtung derselben, im Besonderen auch wegen des von dem Grafen behaupteten Rechts der Einlagerung zu Hilden und Haan und in den Dörfern zu Deutz anzuordnen.