Ludwig, Pfalzgraf bei Rhein, entscheidet mit seinen Räten Streitigkeiten (zweyunge und spenne) zwischen dem Deutschmeister Eberhard von Seinsheim (Sauweßheim) und dem Deutschen Haus zu Heilbronn (Heylpronn) einerseits und Bürgermeister und Rat der Stadt Heilbronn andererseits, nachdem sich auf einem Tag in Heidelberg beide Parteien vor ihm und seinen Räten geeinigt hatten, ihre jeweiligen Postionen (ansprach, antwurte, widderrede und nachrede) auszutauschen und dem Pfalzgrafen vorzulegen, und nachdem eine gütliche Einigung nicht zustande gekommen ist: 1) Der Deutschmeister bringt vor, daß die Stadt Heilbronn von den Ordenshäusern Heilbronn, Horneck und Stocksberg und deren Untertanen (armelute) Bodengeld, Zoll, Wegegeld, Ungeld, Meßgeld und andere Abgaben auf Frucht und Wein nehmen, obwohl der Orden aufgrund päpstlicher, kaiserlicher und königlicher Privilegien sowie einer entsprechenden Urkunde der Stadt Heilbronn für das Deutschordenshaus Heilbronn davon befreit sei. Entscheid (gilt nur für das Deutschordenshaus Heilbronn, nicht für Horneck und Stocksberg): Aufgrund der Privilegien darf das Deutschordenshaus Heilbronn nicht mit den genannten Abgaben belastet werden. Wenn die Heilbronner vom Deutschordenshaus in Heilbronn Korn oder andere Früchte abkaufen, können sie ihre geschworenen Messer hinzuziehen, (doch ane der dutschen herren schaden). 2) Der Deutschmeister bringt vor, a) daß Bürger von Heilbronn Güter, die sie von dem Komtur des Deutschordenshauses Heilbronn als Erblehen innehaben, ohne Wissen des Komturs weiterverleihen, b) daß etliche Bürger von Heilbronn als Inhaber von Gütern, die dem Orden zinspflichtig und in des Ordens Vogtei und Gericht gelegen sind, dem Orden keine Dienste noch Atzung leisten, c) daß die Stadt Heilbronn ihren Leuten in der Stadt und auf den Dörfern verboten habe, dem Orden beim Verkauf von Eigengütern, die ihnen vor Zeiten verliehen worden sind, nicht den (handlohn) zu entrichten, der nach Herkommen von 10 lb 1 lb beträgt, die Stadt vielmehr einen eigenen Handlohn (1 Schilling) festgesetzt habe. d) daß die Stadt Heilbronn nicht gestatten will, daß der Deutschmeister verliehene Güter des Ordens gegen Bezahlung der Besserung wieder an sich zieht, e) Heilbronner Inhaber von Gütern des Deutschen Ordens diese Güter teilen. Entscheid: Da sich beide Parteien auf das Herkommen berufen, sollen beide Parteien unparteiische Kundschaft führen; der Pfalzgraf will seine Räte zum Zeugenverhör schicken. 3) Der Deutschmeister bringt vor, daß Heilbronner Inhaber von Baum- und Weingärten auf der Markung von Sontheim, wo der Groß- und Kleinzehnt dem Ordenshaus Heilbronn zusteht, seit 16 Jahren keinen Obstzehnten geben. Entscheid: Die Inhaber sollen beweisen, daß sie die Güter um eine feste Gült bestanden haben mit dem Zusatz, daß sie keinen Zehnten zu geben brauchen. 4) Der Deutschmeister bringt vor, a) daß die von Heilbronn vor Zeiten gegen die Freiheit des Ordens einen gewissen Koller (der der Stadt zufolge Pilger auf der Straße beraubt hat) im Deutschordenshaus Heilbronn gefangen genommen hätten, ebenso Conrad Woller in der Kirche des Ordens aus ihrer Kirche genommen, womit auch die Kirche entehrt worden sei, b) daß die Stadt Heilbronn den Untertanen des Ordens in Sontheim (Suntheim) eine dem Orden gehörende Allmende genommen habe über den Markstein jenseits des Silchenbachs hinaus, c) daß die von Heilbronn Legschiffe legen in dem Orden gehörenden Wasser "obwendig der brucken bii dem alten mule dorlin" Entscheid: a) Die Stadt soll den pfalzgräflichen Räten, die zur Prüfung des Falles Koller nach Heilbronn geschickt werden, die Privilegien vorlegen, auf die sie sich beruft; die Kapelle, die durch die Gefangennahme Wollers entweiht wurde, soll umgehend wieder geweiht werden, anschließend soll durch einen Vergleich oder einen Schiedsspruch des Pfalzgrafen entschieden werden, welche Partei für die Kosten der Weihe aufzukommen hat. Wenn die Stadt Heilbronn urkundlich nachweisen kann, daß der Bischof von Würzburg in dieser Sache bereits gerichtet hat, soll sie der Kosten der Weihe enthoben sein. b) Die Grenzen der Sontheimer Allmende sollen bei einem Untergang durch unparteiische Anstösser geklärt und die Markung versteint werden. c) In der Frage der Legschiffe soll die Stadt Heilbronn einen Zeugenbeweis beibringen, daß sie vor Zeiten eine (mulestad) gekauft hat mit dem Recht, Legschiffe darin zu legen. 5) Der Deutschmeister bringt vor, a) daß der Heilbronner Bürger Contzlin Gerach mit Unterstützung der Stadt ein 12 Morgen großes Weidach am Neckar auf Böckinger Markung über zehn Jahre lang vorenthalte und nutznieße, b) daß derselbe einen Markstein des Ordens ausgegraben habe (wofür ihn die Stadt nach eigenem Zeugnis um 100 Gulden gestraft hat), c) daß derselbe dem Orden einen Zins von 8 Hellern, den er und seine Eltern gegeben hätten, vorenthalte, ebenso wie alt Hans Eyerer, der acht Jahre lang einen Zins von 8 ß dem Orden vorenthalte, d) daß etliche Heilbronner Untertanen in Böckingen (Beckingen) im Fischwasser des Ordens bei Böckingen fischen, e) daß (der yren) (=der Heilbronner) (eyner mit namen der Byeringer) einem Untertanen des Ordens, Hans Mercklin, dessen [pfandduche] und Sicheln weggenommen habe. Entscheid: Wegen des Weidachs, des Marksteins und der Zinszahlungen sollen Räte des Pfalzgrafen ein Zeugenverhör durchführen; das Fischwasser in Böckingen steht, wie auch von der Stadt anerkannt, dem Deutschen Orden zu; wenn die Heilbronner in diesem Fischwasser widerrechtlich fischen, müssen sie Schadensersatz leisten. Als Termin für die Vorlage der geforderten Beweise und der Zeugenverhöre vor den pfalzgräflichen Räten wird Heilbronn, Mittwoch nach Kreuzeserhöhung festgelegt.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...