Verordnung betreffend die Schullehrer-Witwenkasse, insbesondere die Bestimmung, dass für die unter 200 Gulden salarierten unteren Schullehrer die Gemeinden die Eintrittsgelder für besagtes Institut entrichten sollen (die betreffende Ursprungs-Verordnung, Darmstadt, 1822 März 6, ist abschriftlich nachgesetzt)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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