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Johann Graf zu Wertheim bekundet: vormals ist er von Ludwig Pfalzgrafen bei Rhein, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchsessen und Herzog in Bayern (Beyern), und Johann Grafen zu Sp. als Obmann angenommen worden anstelle des + Friedrich Grafen zu Leiningen (Lynyngen) des Älteren, der in der Burgfriedensurkunde für Kreuznach (Crutzenach), und andere Schlösser als Obmann benannt worden war. Zusammen mit den Ratleuten der Parteien hat er zu zahlreichen Streitpunkten die Stellungnahmen gehört, Urkunden und Weistümer überpüft, Urteile gefällt und diese besiegelt den Parteien zugeschickt. Darin waren vielfach Eide und andere Klärungen der Sachlage für einen späteren Termin vorgeschrieben. Graf Johann von Wertheim als Obmann hatte zunächst den Montag vor Martini (07.11.1435) zu Kreuznach beiden Parteien zur endgültigen Austragung bestimmt; aus wichtigen Ursachen hatte er aber diesen verschieben müssen und den gestrigen Montag zum neuen Termin gesetzt. An diesem Tag haben in der Ratsstube zu Kreuznach Friedrich Bischof von Worms (Wormß), sein Bruder Michael Graf von Wertheim von Seiten des Pfalzgrafen sowie der Ritter Johann (Hans) von Stadion und Friedrich von Steinkallenfels (Steine) als gräfliche Ratleute bei ihm gesessen. Pfalzgraf Ludwig hatte seinen Bruder Pfalzgraf Otto, Philipp Grafen zu Katzenelnbogen und Emich Grafen von Leiningen entsandt und mit Vollmachten versehen. Pfalzgraf Otto hat den Grafen Emich zum Fürsprecher ernannt. Dieser bat um Verlesung der Schiedsurkunde und stellte fest, darin sei bestimmt, daß diese Urkunde der Schenkungs-, der Burgfriedens- und anderen Urkunden nicht schaden solle. Zahlreiche Artikel des Schiedsspruches aber schadeten diesen Urkunden. Der Pfalzgraf fordere deshalb, diese für ungültig zu erklären, damit er keinen Schaden habe; die übrigen Artikel werde er anerkennen. Der gräfliche Fürsprecher Konrad von Freyberg (Ffri-) zu Waal (Wale) hat festgestellt, daß die Parteien ihre Standpunkte ausgetauscht hätten, wie es die Schiedsurkunde festgehalten habe. Obmann und Ratleute forderte er auf, dem Grafen zu seinem Recht zu verhelfen; er sei bereit, allen Forderungen der Urkunde nachzukommen. Graf Emich verlangte, daß darüber nicht geurteilt werden solle. Nachdem er dazu Notariatsinstrumente hatte anfertigen lassen, ist er mit Pfalzgraf Otto, dem Grafen Philipp und den anderen Räten weggegangen. Konrad von Freyberg aber wiederholte seine Forderung und verlas das Urteil zu den ersten Klagepunkten. Es betraf (1) die Lehen von Kaiser und Reich, d. h. die Sohrer (Sorer) Pflege sowie Juden, Münze, Wechsel und Geleit zu Kreuznach, (2) die Lehen vom Erzstift Trier (Triere), d. h. die Hottenbacher Pflege mit Zubehör, und die Lehen vom Erzstift Mainz (Mentze), d. h. die Bunden zu Kreuznach, (3) die Lehen vom Erzstift Köln (Colne), d. h. das Dorf Langenlonsheim (Lanß-) mit Zubehör, und (4) die Lehen von Pfalzgraf Ludwig und der Pfalz, d. h. die Dörfer Siefersheim (Suffers-) und Frei-Laubersheim (Leubers-), den Wildbann auf dem Soon und die Fischerei auf der Nahe. Anschließend erklärte der Graf selbst sich bereit, dem Urteil nachzukommen. Dann verlas Konrad von Freyberg das Urteil wegen der Dörfer Gensingen (Gentzingen), Sprendlingen (Sprende-), St. Johann, Pfaffenschwabenheim (Swabe-), Hackenheim, Bonheim (Bun-), Volxheim (Volckß-), Traisen (Treysen), Hüffelsheim (Huffelß-), Rüdesheim (Rudeß-), Weinsheim (Wynß-), Sp. und Bockenau (-auwe), nach dem der Graf Beweis dafür erbringen solle, daß die Dörfer zu seiner Grafschaft und nicht nach Kreuznach gehörten. Vom Grafen wurde verlangt, einen Eid darauf zu leisten, daß die Huldigung entsprechend der Schenkungs- und der Burgfriedensurkunde erfolgt, bzw., falls anders vorgenommen, auf Bitten des Pfalzgrafen sofort abgeändert worden sei. In diesem Fall sollten die Dörfer dem Grafen gehören; die aufgrund der Schlichtungsurkunde des Erzbischofs Otto [von Trier] vorgenommenen Huldigungen gegenüber dem Pfalzgrafen sollten kraftlos sein; Hüffelsheim war davon ausgenommen. Nach der Verlesung stellte der gräfliche Fürsprecher 7 Edelleute und Wappengenossen vor: Rudwin von Stromberg, Nikolaus (Claus) und Daniel Brüder von Kellenbach (Kelen-), Friedrich von Rüdesheim, Johann von Wonsheim (Wonß-), Rissing Bock von Gau-Bickelheim (Beckeln-) und Peter von Wattenheim. Diese haben die ihnen vorgesprochenen Eide geleistet, daß die Dörfer dem Grafen Simon und zur Grafschaft Sp., nicht aber nach Kreuznach gehört haben. Dann wurde eine von Johann von Brandenburg, Herrn zu Esch (Esche), ausgestellte und besiegelte Urkunde vorgelegt, in der dieser dasselbe beeidete; wegen Krankheit könne er nicht nach Kreuznach kommen. Das haben anschließend von Konrad von Freyberg vorgestellte Schöffen und Gerichtsleute des Dorfes Ober-Hilbersheim (Hilbers-), das dem [Grafen Ruprecht] von Virneburg (Virnberg) gehört, urkundlich beschworen; die Namen sind Johann (Henchin) Snyder, Schultheiß zu Ober-Hilbersheim, Peter Herterich, Johann (Henne) Emerich, Heinrich (Hentze) Emerich, Johann (Henne) Buser und Johann (Henne) Schuler. Weitere Gewährsleute hätte der Graf vorstellen können, wenn diese vom Pfalzgrafen ihrer Eide ledig gesagt worden wären; entgegen dem Urteil aber ist das abgelehnt worden. Danach hat der Graf den vorgeschriebenen Eid betreffend die Huldigung geleistet; sein Fürsprecher fragte, ob er damit genug getan habe. Auf den Ruf des Obmanns, ob jemand wegen des Pfalzgrafen da wäre, der anderer Ansicht sei, meldete sich niemand. Mit dem Obmann waren die gräflichen Ratleute der Meinung, daß der Schiedsurkunde Genüge geschehen sei. Es folgte die Verlesung des Artikels betr. Dillendorf (-dorff), Kappel (Cappellen), Ober Kostenz (-costentz), Nieder Kostenz (Nidercostentz), Schwarzen (Swartzheim), Altlay (Altley), Würrich (Werrich), Belg (Bellsch), Rödelhausen (Redelnhusen), Selz (Seltze), Kyren (Kyre), Mörschberg (Morß-), Langenrode (Lampen-), Kludenbach (Cloden-), Todenroth (Tadenrode), Metzenhausen (Maytzenhusen), Womrath (Womenrode), Dorweiler (Durrwilr), Sulzbach (Sultz-), Reitsteg (Ritt-), Seckenhausen (Sickenhusen), Reichweiler (Richwilr), Werchweiler (-wilr), die zwei Schlierschied (Slierscheit), Rohrbach (Ror-), Dickenschied (-scheit), Hecken, Kirnweiler (Kirwilr), Ruchenhausen (Ruchelnhusen) bei Kappel und Oppertshausen (Oppertzhusen) des Hofes wegen. Der Pfalzgraf sollte Urkunden, ein Salbuch oder zwei Mannen bringen, die die Zugehörigkeit der Dörfer, Weiler und Höfe zur Stadt Kirchberg beweisen sollten, die des Pfalzgrafen Eigentum und Lehen des Grafen Johann von Sp. ist; könne der Pfalzgraf das, sollte er ein Fünftel daran erhalten. Andernfalls sollte der Graf nach Leistung des Eides betr. die Huldigung auch diese, von der Gräfin Elisabeth bis zum Tod besessen, aber in der Schenkungsurkunde nicht genannten Dörfer als nächster Erbe erhalten; die aufgrund der Schlichtung des Erzbischofs Otto geleistete Huldigung sollte dann kraftlos sein. Falls der Graf den Eid nicht leistete, sollte dem Pfalzgrafen ein Fünftel zustehen. Von Seiten des Pfalzgrafen wollte dem Urteil niemand nachkommen; auf die Frage des Grafen, wie lange er deswegen warten müsse, zogen der Obmann und die gräflichen Ratleute andere Punkte vor; am Montag und auch am Dienstag ist niemand von Seiten des Pfalzgrafen erschienen; daraufhin hat der Graf den Eid geleistet und die Dörfer erhalten. Sein Fürsprecher verlas dann den Artikel wegen der Behinderungen im Besitz des halben Schlosses Dill, d. h. des Wißweckenhofs zu Hahn (Hanen), des dortigen Hofes des Johann von Treis (Triß), des Zehnten am Roßberg, des Waldes brunscheit, der Wälder "schachen" bei Enkirch (Enckeriche) und "grevenhecke" bei Sohren, "ewerstrut" und "schachen" bei Selz, der halben Wiese "bruhel" bei Dill und anderer Wiesen. Beide Parteien sollten Urkunden oder Weistümer vorlegen. Sieben vom gräflichen Fürsprecher vorgestellte Personen, [Johann] Seltzer von Sohrschied (Sorscheit), Hermann Suring von Hahn, Cleser von Bärenbach (Bern-), Schöffe zu Sohren, Jakob (Jeckel) von Hahn, Werner von Niedersohren (Nidern Soren), Hermann Gutman von Altlay und Hermann Schultheißen Sohn von Sohren haben urkundlich beschworen, daß Höfer, Wälder, Zehnten und Güter zum Anteil des Grafen Simon an Dill gehört haben. Wieder wurde gerufen und bis Dienstag gewartet, ob jemand von Seiten des Pfalzgrafen vortrete; als sich niemand meldete, stellten die gräflichen Ratleute und der Obmann auf Antrag des gräflichen Fürsprechers fest, daß der Graf die besseren Beweise vorgebracht habe und die Dörfer genießen solle. Schließlich verlas Konrad von Freyberg den Artikel wegen des Hofs zu Ober-Hilbersheim (Gawhilberß-); auch hier waren vom Grafen Urkunden oder Weistümer gefordert worden, daß der Hof ihm und nicht nach Kreuznach gehöre. Die bereits erwähnten Leute von Ober-Hilbersheim haben auch hierfür urkundlich ausgesagt; die Urkunde ist am Montag verlesen worden. Der Obmann und die Ratleute sahen die Bedingungen als erfüllt an. Am Dienstag hat der Graf lediglich vor dem Obmann und den eigenen Ratleuten gestanden, da die des Pfalzgrafen am Montagabend aufgestanden waren mit der Bemerkung, sie könnten nicht länger bei der Sache bleiben. Der Graf hat durch seinen Fürsprecher die Bereitschaft erklären lassen, auch allen anderen Artikeln nachzukommen. (1) Graf Johann von Wertheim als Obmann und die Ratleute (2) Johann von Stadion, Ritter, und (3) Friedrich von Steinkallenfels siegeln.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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