Johann Graf zu Wertheim bekundet: vormals ist er von Ludwig
Pfalzgrafen bei Rhein, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchsessen und
Herzog in Bayern (Beyern), und Johann Grafen zu Sp. als Obmann angenommen
worden anstelle des + Friedrich Grafen zu Leiningen (Lynyngen) des Älteren,
der in der Burgfriedensurkunde für Kreuznach (Crutzenach), und andere
Schlösser als Obmann benannt worden war. Zusammen mit den Ratleuten der
Parteien hat er zu zahlreichen Streitpunkten die Stellungnahmen gehört,
Urkunden und Weistümer überpüft, Urteile gefällt und diese besiegelt den
Parteien zugeschickt. Darin waren vielfach Eide und andere Klärungen der
Sachlage für einen späteren Termin vorgeschrieben. Graf Johann von Wertheim
als Obmann hatte zunächst den Montag vor Martini (07.11.1435) zu Kreuznach
beiden Parteien zur endgültigen Austragung bestimmt; aus wichtigen Ursachen
hatte er aber diesen verschieben müssen und den gestrigen Montag zum neuen
Termin gesetzt. An diesem Tag haben in der Ratsstube zu Kreuznach Friedrich
Bischof von Worms (Wormß), sein Bruder Michael Graf von Wertheim von Seiten
des Pfalzgrafen sowie der Ritter Johann (Hans) von Stadion und Friedrich von
Steinkallenfels (Steine) als gräfliche Ratleute bei ihm gesessen. Pfalzgraf
Ludwig hatte seinen Bruder Pfalzgraf Otto, Philipp Grafen zu Katzenelnbogen
und Emich Grafen von Leiningen entsandt und mit Vollmachten versehen.
Pfalzgraf Otto hat den Grafen Emich zum Fürsprecher ernannt. Dieser bat um
Verlesung der Schiedsurkunde und stellte fest, darin sei bestimmt, daß diese
Urkunde der Schenkungs-, der Burgfriedens- und anderen Urkunden nicht
schaden solle. Zahlreiche Artikel des Schiedsspruches aber schadeten diesen
Urkunden. Der Pfalzgraf fordere deshalb, diese für ungültig zu erklären,
damit er keinen Schaden habe; die übrigen Artikel werde er anerkennen. Der
gräfliche Fürsprecher Konrad von Freyberg (Ffri-) zu Waal (Wale) hat
festgestellt, daß die Parteien ihre Standpunkte ausgetauscht hätten, wie es
die Schiedsurkunde festgehalten habe. Obmann und Ratleute forderte er auf,
dem Grafen zu seinem Recht zu verhelfen; er sei bereit, allen Forderungen
der Urkunde nachzukommen. Graf Emich verlangte, daß darüber nicht geurteilt
werden solle. Nachdem er dazu Notariatsinstrumente hatte anfertigen lassen,
ist er mit Pfalzgraf Otto, dem Grafen Philipp und den anderen Räten
weggegangen. Konrad von Freyberg aber wiederholte seine Forderung und verlas
das Urteil zu den ersten Klagepunkten. Es betraf (1) die Lehen von Kaiser
und Reich, d. h. die Sohrer (Sorer) Pflege sowie Juden, Münze, Wechsel und
Geleit zu Kreuznach, (2) die Lehen vom Erzstift Trier (Triere), d. h. die
Hottenbacher Pflege mit Zubehör, und die Lehen vom Erzstift Mainz (Mentze),
d. h. die Bunden zu Kreuznach, (3) die Lehen vom Erzstift Köln (Colne), d.
h. das Dorf Langenlonsheim (Lanß-) mit Zubehör, und (4) die Lehen von
Pfalzgraf Ludwig und der Pfalz, d. h. die Dörfer Siefersheim (Suffers-) und
Frei-Laubersheim (Leubers-), den Wildbann auf dem Soon und die Fischerei auf
der Nahe. Anschließend erklärte der Graf selbst sich bereit, dem Urteil
nachzukommen. Dann verlas Konrad von Freyberg das Urteil wegen der Dörfer
Gensingen (Gentzingen), Sprendlingen (Sprende-), St. Johann,
Pfaffenschwabenheim (Swabe-), Hackenheim, Bonheim (Bun-), Volxheim
(Volckß-), Traisen (Treysen), Hüffelsheim (Huffelß-), Rüdesheim (Rudeß-),
Weinsheim (Wynß-), Sp. und Bockenau (-auwe), nach dem der Graf Beweis dafür
erbringen solle, daß die Dörfer zu seiner Grafschaft und nicht nach
Kreuznach gehörten. Vom Grafen wurde verlangt, einen Eid darauf zu leisten,
daß die Huldigung entsprechend der Schenkungs- und der Burgfriedensurkunde
erfolgt, bzw., falls anders vorgenommen, auf Bitten des Pfalzgrafen sofort
abgeändert worden sei. In diesem Fall sollten die Dörfer dem Grafen gehören;
die aufgrund der Schlichtungsurkunde des Erzbischofs Otto [von Trier]
vorgenommenen Huldigungen gegenüber dem Pfalzgrafen sollten kraftlos sein;
Hüffelsheim war davon ausgenommen. Nach der Verlesung stellte der gräfliche
Fürsprecher 7 Edelleute und Wappengenossen vor: Rudwin von Stromberg,
Nikolaus (Claus) und Daniel Brüder von Kellenbach (Kelen-), Friedrich von
Rüdesheim, Johann von Wonsheim (Wonß-), Rissing Bock von Gau-Bickelheim
(Beckeln-) und Peter von Wattenheim. Diese haben die ihnen vorgesprochenen
Eide geleistet, daß die Dörfer dem Grafen Simon und zur Grafschaft Sp.,
nicht aber nach Kreuznach gehört haben. Dann wurde eine von Johann von
Brandenburg, Herrn zu Esch (Esche), ausgestellte und besiegelte Urkunde
vorgelegt, in der dieser dasselbe beeidete; wegen Krankheit könne er nicht
nach Kreuznach kommen. Das haben anschließend von Konrad von Freyberg
vorgestellte Schöffen und Gerichtsleute des Dorfes Ober-Hilbersheim
(Hilbers-), das dem [Grafen Ruprecht] von Virneburg (Virnberg) gehört,
urkundlich beschworen; die Namen sind Johann (Henchin) Snyder, Schultheiß zu
Ober-Hilbersheim, Peter Herterich, Johann (Henne) Emerich, Heinrich (Hentze)
Emerich, Johann (Henne) Buser und Johann (Henne) Schuler. Weitere
Gewährsleute hätte der Graf vorstellen können, wenn diese vom Pfalzgrafen
ihrer Eide ledig gesagt worden wären; entgegen dem Urteil aber ist das
abgelehnt worden. Danach hat der Graf den vorgeschriebenen Eid betreffend
die Huldigung geleistet; sein Fürsprecher fragte, ob er damit genug getan
habe. Auf den Ruf des Obmanns, ob jemand wegen des Pfalzgrafen da wäre, der
anderer Ansicht sei, meldete sich niemand. Mit dem Obmann waren die
gräflichen Ratleute der Meinung, daß der Schiedsurkunde Genüge geschehen
sei. Es folgte die Verlesung des Artikels betr. Dillendorf (-dorff), Kappel
(Cappellen), Ober Kostenz (-costentz), Nieder Kostenz (Nidercostentz),
Schwarzen (Swartzheim), Altlay (Altley), Würrich (Werrich), Belg (Bellsch),
Rödelhausen (Redelnhusen), Selz (Seltze), Kyren (Kyre), Mörschberg (Morß-),
Langenrode (Lampen-), Kludenbach (Cloden-), Todenroth (Tadenrode),
Metzenhausen (Maytzenhusen), Womrath (Womenrode), Dorweiler (Durrwilr),
Sulzbach (Sultz-), Reitsteg (Ritt-), Seckenhausen (Sickenhusen), Reichweiler
(Richwilr), Werchweiler (-wilr), die zwei Schlierschied (Slierscheit),
Rohrbach (Ror-), Dickenschied (-scheit), Hecken, Kirnweiler (Kirwilr),
Ruchenhausen (Ruchelnhusen) bei Kappel und Oppertshausen (Oppertzhusen) des
Hofes wegen. Der Pfalzgraf sollte Urkunden, ein Salbuch oder zwei Mannen
bringen, die die Zugehörigkeit der Dörfer, Weiler und Höfe zur Stadt
Kirchberg beweisen sollten, die des Pfalzgrafen Eigentum und Lehen des
Grafen Johann von Sp. ist; könne der Pfalzgraf das, sollte er ein Fünftel
daran erhalten. Andernfalls sollte der Graf nach Leistung des Eides betr.
die Huldigung auch diese, von der Gräfin Elisabeth bis zum Tod besessen,
aber in der Schenkungsurkunde nicht genannten Dörfer als nächster Erbe
erhalten; die aufgrund der Schlichtung des Erzbischofs Otto geleistete
Huldigung sollte dann kraftlos sein. Falls der Graf den Eid nicht leistete,
sollte dem Pfalzgrafen ein Fünftel zustehen. Von Seiten des Pfalzgrafen
wollte dem Urteil niemand nachkommen; auf die Frage des Grafen, wie lange er
deswegen warten müsse, zogen der Obmann und die gräflichen Ratleute andere
Punkte vor; am Montag und auch am Dienstag ist niemand von Seiten des
Pfalzgrafen erschienen; daraufhin hat der Graf den Eid geleistet und die
Dörfer erhalten. Sein Fürsprecher verlas dann den Artikel wegen der
Behinderungen im Besitz des halben Schlosses Dill, d. h. des Wißweckenhofs
zu Hahn (Hanen), des dortigen Hofes des Johann von Treis (Triß), des Zehnten
am Roßberg, des Waldes brunscheit, der Wälder "schachen" bei Enkirch
(Enckeriche) und "grevenhecke" bei Sohren, "ewerstrut" und "schachen" bei
Selz, der halben Wiese "bruhel" bei Dill und anderer Wiesen. Beide Parteien
sollten Urkunden oder Weistümer vorlegen. Sieben vom gräflichen Fürsprecher
vorgestellte Personen, [Johann] Seltzer von Sohrschied (Sorscheit), Hermann
Suring von Hahn, Cleser von Bärenbach (Bern-), Schöffe zu Sohren, Jakob
(Jeckel) von Hahn, Werner von Niedersohren (Nidern Soren), Hermann Gutman
von Altlay und Hermann Schultheißen Sohn von Sohren haben urkundlich
beschworen, daß Höfer, Wälder, Zehnten und Güter zum Anteil des Grafen Simon
an Dill gehört haben. Wieder wurde gerufen und bis Dienstag gewartet, ob
jemand von Seiten des Pfalzgrafen vortrete; als sich niemand meldete,
stellten die gräflichen Ratleute und der Obmann auf Antrag des gräflichen
Fürsprechers fest, daß der Graf die besseren Beweise vorgebracht habe und
die Dörfer genießen solle. Schließlich verlas Konrad von Freyberg den
Artikel wegen des Hofs zu Ober-Hilbersheim (Gawhilberß-); auch hier waren
vom Grafen Urkunden oder Weistümer gefordert worden, daß der Hof ihm und
nicht nach Kreuznach gehöre. Die bereits erwähnten Leute von
Ober-Hilbersheim haben auch hierfür urkundlich ausgesagt; die Urkunde ist am
Montag verlesen worden. Der Obmann und die Ratleute sahen die Bedingungen
als erfüllt an. Am Dienstag hat der Graf lediglich vor dem Obmann und den
eigenen Ratleuten gestanden, da die des Pfalzgrafen am Montagabend
aufgestanden waren mit der Bemerkung, sie könnten nicht länger bei der Sache
bleiben. Der Graf hat durch seinen Fürsprecher die Bereitschaft erklären
lassen, auch allen anderen Artikeln nachzukommen. (1) Graf Johann von
Wertheim als Obmann und die Ratleute (2) Johann von Stadion, Ritter, und (3)
Friedrich von Steinkallenfels siegeln.