Johann [IV.] Baptist [Hemm], Abt von St. Emmeram, der Konvent des Klosters und Lothar Freiherr von Weickel, Besitzer des in der Hofmark Wackerstein liegenden Wekherhofs, der sich im Obereigentum (dominium directum) des Klosters St. Emmeram befindet, vereinbaren, dass dieser erbrechtsweise an den Inhaber der Hofmark Wackerstein ausgegebene Hof hinfort bei der Anleit ohne Ausstellung eines Erbrechtsbriefs ausgegeben werden soll. S1=A1. S2=A2. S3=A3