Krisenlohnsteuer, Arbeitslosenhilfe, Oststeuer-Hilfe: Allgemeines
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Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, K 19 II Bü 132
Zugang 1996/069 P 39
S 2281 A-S 2300 A
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Staatsarchiv Ludwigsburg, K 19 II Landesfinanzamt Stuttgart/Oberfinanzpräsident Württemberg: Sachakten
Landesfinanzamt Stuttgart/Oberfinanzpräsident Württemberg: Sachakten >> 4. Steuern (S) >> 4.2 Einkommensteuer, Kirchensteuer, Körperschaftsteuer (S 2) >> 4.2.1 Einkommen- und Lohnsteuer, Kriegszuschlag zur Einkommensteuer, Wehrsteuer, Bürgersteuer >> 4.2.1.1 Einkommensteuer, Lohnsteuer (Az.: S 2000-S 2356)
1932-1944
Enthält v.a.:
Krisenlohnsteuer und Abgabe zur Arbeitslosenhilfe; Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932; Verordnung zur Durchführung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, soweit sie von den Behörden der Reichsfinanzverwaltung verwaltet wird, Druck, 29 S.; Heranziehung von Ordensschwestern zur Lohnsteuer und zur Abgabe zur Arbeitslosenhilfe; Abgabe zur Arbeitslosenhilfe gemäß § 75 a AVAVG; Sammelerlasse des Reichsministers der Finanzen zur Abgabe zur Arbeitslosenhilfe; Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, hg. vom Reichsfinanzministerium, Berlin 1934, Druck, 24 S.; Abgabepflicht der Angestellten der NSDAP und der SA zur Abgabe der Arbeitslosenhilfe; Abgabe zur Arbeitslosenhilfe der katholischen Geistlichen und der Beamten der Diözesanverwaltung Rottenburg; Abgabe zur Arbeitslosenhilfe der Beamten und Angestellten der württembergischen Gemeinden, Kreis- und Zweckverbände; Antrag der Deutschen Arbeitsfront Gau Württemberg-Hohenzollern auf Erstattung von Arbeitslosenhilfe; Einkommensbesteuerung im Verhältnis zwischen dem Saarland und dem übrigen Deutschland; steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern im Verhältnis zum Protektorat Böhmen und Mähren; Zusammentreffen von Einkünften aus dem Sudetenland und aus dem übrigen Reichsgebiet bei der Einkommensteuerveranlagung und Körperschaftsteuerveranlagung für 1938; Abgabe von Steuerakten an die Finanzämter in den eingegliederten Ostgebieten; Besteuerung der im Deutschen Reich außerhalb der eingegliederten Ostgebiete tätigen polnischen Arbeitnehmer; Kriegszuschlag zur Einkommensteuer, u.a. in den eingegliederten Ostgebieten; Besteuerung der polnischen Steuerpflichtigen; Steuererleichterungen zur Förderung der eingegliederten Ostgebiete; Kriegszuschlag zur Einkommensteuer bei Wehrmachtsangehörigen in den eingegliederten Ostgebieten; zweite Ost-Steuerhilfe-Verordnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer); Ost-Steuerhilfe-Verordnung für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Gebühren vom Bergwerkseigentum; Steuererleichterungen im Rahmen der Ost-Steuerhilfe für Wehrmachtsangehörige; einkommensteuerliche (lohnsteuerliche) Sonderbehandlung polnischer Steuerpflichtiger in den eingegliederten Ostgebieten; zweite Ost-Steuerhilfe-Verordnung; Ost-Steuerhilfe: Freibetrag bei der Einkommensteuer. Befreiung vom Kriegszuschlag zur Einkommensteuer. Erleichterung der Wirtschaftsführung. Gewerbesteuer; Ost-Steuerhilfe im Bezirk Bialystok; steuerliche Vergünstigungen bei der Lohnsteuer und beim Kriegszuschlag zur Lohnsteuer für die östlichen und westlichen Gebiete; Verordnungen über Steuererleichterungen im Elsass, in Lothringen und in Luxemburg; Härteausgleich bei der Gewährung des Ost-Freibetrags; Eintragung über den Osteinsatz-Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte; einkommensteuerliche Behandlung der Personen, die im Operationsgebiet des Ostens einen Wohnsitz (ihren gewöhnlichen Aufenthalt) haben oder Einkünfte aus dem Operationsgebiet des Ostens beziehen; Lohnsteuer der im Generalgouvernement beschäftigten Arbeitnehmer; Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Verhältnis zu den besetzten Gebieten
Krisenlohnsteuer und Abgabe zur Arbeitslosenhilfe; Verordnung des Reichspräsidenten über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherung sowie zur Erleichterung der Wohlfahrtslasten der Gemeinden vom 14. Juni 1932; Verordnung zur Durchführung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, soweit sie von den Behörden der Reichsfinanzverwaltung verwaltet wird, Druck, 29 S.; Heranziehung von Ordensschwestern zur Lohnsteuer und zur Abgabe zur Arbeitslosenhilfe; Abgabe zur Arbeitslosenhilfe gemäß § 75 a AVAVG; Sammelerlasse des Reichsministers der Finanzen zur Abgabe zur Arbeitslosenhilfe; Abgabe zur Arbeitslosenhilfe, hg. vom Reichsfinanzministerium, Berlin 1934, Druck, 24 S.; Abgabepflicht der Angestellten der NSDAP und der SA zur Abgabe der Arbeitslosenhilfe; Abgabe zur Arbeitslosenhilfe der katholischen Geistlichen und der Beamten der Diözesanverwaltung Rottenburg; Abgabe zur Arbeitslosenhilfe der Beamten und Angestellten der württembergischen Gemeinden, Kreis- und Zweckverbände; Antrag der Deutschen Arbeitsfront Gau Württemberg-Hohenzollern auf Erstattung von Arbeitslosenhilfe; Einkommensbesteuerung im Verhältnis zwischen dem Saarland und dem übrigen Deutschland; steuerliche Behandlung von Arbeitnehmern im Verhältnis zum Protektorat Böhmen und Mähren; Zusammentreffen von Einkünften aus dem Sudetenland und aus dem übrigen Reichsgebiet bei der Einkommensteuerveranlagung und Körperschaftsteuerveranlagung für 1938; Abgabe von Steuerakten an die Finanzämter in den eingegliederten Ostgebieten; Besteuerung der im Deutschen Reich außerhalb der eingegliederten Ostgebiete tätigen polnischen Arbeitnehmer; Kriegszuschlag zur Einkommensteuer, u.a. in den eingegliederten Ostgebieten; Besteuerung der polnischen Steuerpflichtigen; Steuererleichterungen zur Förderung der eingegliederten Ostgebiete; Kriegszuschlag zur Einkommensteuer bei Wehrmachtsangehörigen in den eingegliederten Ostgebieten; zweite Ost-Steuerhilfe-Verordnung der Einkommensteuer (Lohnsteuer); Ost-Steuerhilfe-Verordnung für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Gebühren vom Bergwerkseigentum; Steuererleichterungen im Rahmen der Ost-Steuerhilfe für Wehrmachtsangehörige; einkommensteuerliche (lohnsteuerliche) Sonderbehandlung polnischer Steuerpflichtiger in den eingegliederten Ostgebieten; zweite Ost-Steuerhilfe-Verordnung; Ost-Steuerhilfe: Freibetrag bei der Einkommensteuer. Befreiung vom Kriegszuschlag zur Einkommensteuer. Erleichterung der Wirtschaftsführung. Gewerbesteuer; Ost-Steuerhilfe im Bezirk Bialystok; steuerliche Vergünstigungen bei der Lohnsteuer und beim Kriegszuschlag zur Lohnsteuer für die östlichen und westlichen Gebiete; Verordnungen über Steuererleichterungen im Elsass, in Lothringen und in Luxemburg; Härteausgleich bei der Gewährung des Ost-Freibetrags; Eintragung über den Osteinsatz-Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte; einkommensteuerliche Behandlung der Personen, die im Operationsgebiet des Ostens einen Wohnsitz (ihren gewöhnlichen Aufenthalt) haben oder Einkünfte aus dem Operationsgebiet des Ostens beziehen; Lohnsteuer der im Generalgouvernement beschäftigten Arbeitnehmer; Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Verhältnis zu den besetzten Gebieten
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BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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27.11.2025, 15:27 MEZ
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