Annahme unabänderlicher Familiennamen der Kötter und Heuerlinge
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A, 01
vorl. nr.: 1
A Registratur der Kantonsverwaltungen Neuenkirchen und Verl bis 1843
Registratur der Kantonsverwaltungen Neuenkirchen und Verl bis 1843 >> a) Kantonverwaltung Neuenkirchen bis 1839/1840
1812 - 1831
enthält: Enthält u.a.: Die Unterpräfektur des Departements der Fulda 21.12.1812 fragt beim Canton-Maire an, inwieweit das Dekret vom 14.7.1810, die Annahme unveränderlicher Familiennamen und deren Eintragung betreffend, umgesetzt worden ist - aus Neuenkirchen kommt unter dem Datum des 31.1.1813 die Nachricht, dass die Arbeiten binnen acht Tagen "vollendet sein" werden.
1819 verlangt der Landrat, um die "Regulierung dieser ebenso nöthigen wie wichtigen Angelegenheit nicht länger aufzuhalten", neue Verzeichnisse, die die folgenden Rubriken enthalten sollen: "1. Laufende No. - 2. Taufnahme - 3. jetziger Hausnahme - 4. eigentlicher Geburts- oder Geschlechtsnamen - 5. Name unter dem die Eintragung ins Copulationsregister erfolgt - 6. summarisches Alter - 7. Benennung und Nro. des Colonats worauf der Heuerling jetzt wohnt. - 8. Bemerkung". Zu Punkt 4 erläutert er: "Wenn der Geburtnahme nicht auszumitteln oder solcher ebenfalls nur von dem Colonat worauf der Heuerling gebohren, entlehnt ist, so wird es das Beste seyn, den bey der Trauung angegebenen Namen einzuführen. Möchte dieser aber ebenfals in letztgedachter Art entlehnt seyn, so ist nichts übrig, als in der Rubrik Bemerkungen einen neuen Namen in Vorschlag zu bringen." Es folgen namentliche Verzeichnisse der Eingesessenen und Heuerlinge der Gemeinden Bornholte, Liemke, Neuenkirchen und Varensell, Canton Neuenkirchen, "welche bis her den Gebrauch des Geschlechts auch Familien Namen außer acht gelassen, nunmehr aber für beständig einen unveränderlichen Namen angenommen, auch damit registrirt sind, den selben beyzubehalten" und namentliche Verzeichnise der Heuerlinge und Eingesessenen in den Gemeinden Sende und Verl, "welche nach ihren wahren Stamm- oder Familien Namen registrirt sind", aus dem Jahr 1820. Sie sind von den jeweiligen Orts-Beamten zusammengestellt worden; der Landrat überprüft sie und bestimmt in Zweifelsfällen, welcher Name zu führen ist.
Bei der Abrechnung der Druckkosten der den Heuerlingen ausgehändigten Bescheinigungen werden auch die "Seelenzahlen" der Gemeinden aufgelistet: Neuenkirchen 1116, Bornholte 1140, Liemke 973, Sende 1021, Varensell 1148, Verl 1190.
1831 fasst der Landrat noch einmal nach, ob die Führung der Familiennamen ordnungsgemäß erfolgt, was der Kantons-Beamte, gestützt durch die Auskunft der Orts-Beamten bejaht.
1819 verlangt der Landrat, um die "Regulierung dieser ebenso nöthigen wie wichtigen Angelegenheit nicht länger aufzuhalten", neue Verzeichnisse, die die folgenden Rubriken enthalten sollen: "1. Laufende No. - 2. Taufnahme - 3. jetziger Hausnahme - 4. eigentlicher Geburts- oder Geschlechtsnamen - 5. Name unter dem die Eintragung ins Copulationsregister erfolgt - 6. summarisches Alter - 7. Benennung und Nro. des Colonats worauf der Heuerling jetzt wohnt. - 8. Bemerkung". Zu Punkt 4 erläutert er: "Wenn der Geburtnahme nicht auszumitteln oder solcher ebenfalls nur von dem Colonat worauf der Heuerling gebohren, entlehnt ist, so wird es das Beste seyn, den bey der Trauung angegebenen Namen einzuführen. Möchte dieser aber ebenfals in letztgedachter Art entlehnt seyn, so ist nichts übrig, als in der Rubrik Bemerkungen einen neuen Namen in Vorschlag zu bringen." Es folgen namentliche Verzeichnisse der Eingesessenen und Heuerlinge der Gemeinden Bornholte, Liemke, Neuenkirchen und Varensell, Canton Neuenkirchen, "welche bis her den Gebrauch des Geschlechts auch Familien Namen außer acht gelassen, nunmehr aber für beständig einen unveränderlichen Namen angenommen, auch damit registrirt sind, den selben beyzubehalten" und namentliche Verzeichnise der Heuerlinge und Eingesessenen in den Gemeinden Sende und Verl, "welche nach ihren wahren Stamm- oder Familien Namen registrirt sind", aus dem Jahr 1820. Sie sind von den jeweiligen Orts-Beamten zusammengestellt worden; der Landrat überprüft sie und bestimmt in Zweifelsfällen, welcher Name zu führen ist.
Bei der Abrechnung der Druckkosten der den Heuerlingen ausgehändigten Bescheinigungen werden auch die "Seelenzahlen" der Gemeinden aufgelistet: Neuenkirchen 1116, Bornholte 1140, Liemke 973, Sende 1021, Varensell 1148, Verl 1190.
1831 fasst der Landrat noch einmal nach, ob die Führung der Familiennamen ordnungsgemäß erfolgt, was der Kantons-Beamte, gestützt durch die Auskunft der Orts-Beamten bejaht.
Kantonsverwaltung Neuenkirchen
Archivale
Neuenkirchen
Varensell
Bevölkerungszahlen
Familiennamen
Königreich Westphalen
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
09.01.2026, 11:37 AM CET