Zunftordnung der Bäcker. Graf Johann zu Wertheim bestätigt den Wertheimer Bäckern ihre inserierte Ordnung und bekräftigt das Recht der Kerzenmeister, bei Verstößen zu strafen. 1. Wer backt, es sei Heimbeck, Feilbeck oder Müller, soll in der Zunft sein, 2. Wenn ein Fremder Meister werden will, soll er den Kerzenmeistern einen Gulden zahlen und ihnen zwei Viertel Wein geben. Söhne von Meistern und Söhne anderer Wertheimer Bürger zahlen einen halben Gulden, 3. Wer zu einem Gebot nicht erscheint, soll ein halbes Pfund Wachs zahlen, 4. Bei Annahme eines Lehrknaben sind ein halber Gulden und ein Pfund Wachs an die Kerzenmeister zu zahlen, bei Armut des Knaben kann der Betrag nachgelassen werden, 5. Stirbt ein Meister, seine Frau oder jemand vom Gesinde, sollen die Kerzenmeister ihre Zunftkerzen in ihre Häuser schicken und das Handwerk soll bei der "beyrebde" sein, 6. Jeder Meister soll pro Woche einen Pfennig an die Kerzenmeister geben, 7. Wer einem anderen seinen Knecht ausspannt, soll ein Pfund Wachs und zwei Viertel Wein an die Kerzenmeister zahlen, 8. Wenn die Frauen oder das Gesinde der Meister Brot unter den Bänken anbieten und ein Käufer kommt, sollen die anderen ihn nicht mit Geschrei abwerben, solange er das Brot in Händen hält. Wenn er aber das Brot wieder hingelegt hat, darf jede andere anbieten, aber ohne Geschrei, bei Strafe von einem halben Pfund Wachs an die Kerzenmeister, 9. Wenn teurer verkauft wird, als es den Anordnungen des Grafen oder Stadtrates zum Brotpreis entspricht, beträgt die Strafe zwei Pfund Wachs und zwei Viertel Wein an die Kerzenmeister, 10. Wer zum Kerzenmeister bestellt wird und dies nicht sein will, zahlt zwei Pfund Wachs und zwei Viertel Wein, 11. Die Frauen sollen kein Getreide einkaufen, auch nicht auf dem Markt, es sei denn, es handelt sich um Witwen. [Folgen weitere Regelungen zum Kauf- und Verkauf von Getreide.] Siegelankündigung des Ausstellers.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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