Graf Otto der Ältere von Eberstein mit seinen Söhnen Otto und Wolfrad und Graf Simon von Zweibrücken und Eberstein mit seinen Söhnen Gottfried und Eberhard beurkunden, daß sie der Anordnung des römischen Königs Rudolf (von 1275), daß das Kloster Herrenalb gegen die vogteilichen Anmaßungen verschiedener Herren zum Nachteil des Gotteshauses fortan aus dem Ebersteinischen Geschlechte, als den Gründern desselben, sich einen Beschützer wählen solle, willig nachkommen wollen.