Das Hofgericht des Straßburger Archidiakonats ultra Rhenum beurkundet einen jährlichen Vergleich zwischen dem Kloster Allerheiligen und Jeckelin und Heuselin Wüste andererseits, dem zufolge die zuletzt Genannten anerkennen, dass sie schuldig sind, dem Kloster Allerheiligen als Besitzer der Kirche zu Nußbach beziehungsweise der von dieser abhängigen Kirche zu Oberdorf von genannten, im Sulzbach gelegenen Gütern, einen jährlichen Zins von 2 Sestern und 4 Vierling Nüssen zu Zehnten zu geben.