Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass einige Irrungen zwischen seinen Getreuen, dem edlen Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und Oberstein, und dessen Sohn Melchior einerseits und den Gemeinern zu Wilenstein andererseits, weiter auch zwischen den von Daun einerseits und Hans von Flersheim genannt Monsheimer sowie dessen Söhnen Bernhard und Jost andererseits, an verschiedenen Tagen verhört worden und zu seinem Entscheid gestellt worden sind, wie ein Vertrag vom Donnerstag vor Laurentiustag [04.08.1491] ausweist. Kurfürst Philipp entscheidet mit Wissen und Willen aller Parteien, dass die Wilenstein betreffenden Streitpunkte auf einem gütlichen Tag bis Sonntag Laetare [01.04.1492] vor seinem Getreuen Hans von Trotha (Tradt), Ritter und Marschall, und Swicker von Sickingen geschlichtet werden sollen. Kommen ein gütlicher Ausgleich oder der Tag nicht zustande, soll Ludwig Bischof von Speyer einen Rechtstag setzen und unter Verzicht auf Appellation, Reduktion, Supplikation usw. entscheiden.