Beide Klausenmeier, Melch Henlen und Georg Epplen, Bürger zu Stetten, haben sich beklagt, daß ihnen und der Klause zu Stetten beschwerlich sei, um die 3. Garbe zu bebauen und bei der im vergangenen Jahr geschehenen erblehensweise Verleihung dieser Punkte halber zu verbleiben, und daß man allerlei Bedenken halber für ratsamer erachte, solche geistlichen Güter um eine feste Fruchtgült zu verleihen. Außerdem haben Christoph und Karl, Brüder, Graf zu Hohenzollern, Sigmaringen und Veringen, Herren zu Haigerloch und Wehrstein, des hl. römischen Reiches Erbkämmerer, kaiserlicher und des Herzogs Maximilian in Bayern Rat und Kämmerer, die ihnen am nächsten und um den neuerbauten Seehof liegenden, aber in den Klausenhof gehörigen Güter um Tausch, Kauf oder um eine jährliche Fruchtgült begehrt. Es wird mit geistlichem und weltlichem Rat zwischen allen Parteien ein Vergleich gemacht: Wegen beider Meier soll es bei der Erblehensverleihung und den ihnen darüber gegebenen Dokumenten des Kaufschillings halber verbleiben. Das, was sie am Erschatz in die Klausengefälle noch schuldig sind, sollen sie gänzlich entrichten. Die 13 Jauchert Ackers, die der Obrigkeit der Grafen zum neu aufgerichteten Seehof gegeben sind, sollen auch erblich eingehändigt werden. Die jährliche Fruchtgült ist mit geistlichem und weltlichem Rat und Bewilligung der Interessenten auf 17 Malter Frucht verglichen worden (10 Malter Vesen, 2 Malter Roggen, 5 Malter Haber), zahlbar an Martini auf den Kasten. Davon erhält die Herrschaft 4 Malter Vesen, 1 Malter Roggen, 2 Malter Haber, beide Meier das übrige: 6 Malter Vesen, 1 Roggen, 3 Haber. Ferner sollen beide Meier der Obrigkeit jährlich daraus 1 1/2 Malter Vesen, 1/2 Malter Haber und 2 Hähnlein (Henlen) auf den Kasten geben; die 7 Viertel Roggen oder Haber, die zelglich daraus gehen, soll die Herrschaft entrichten. Was die gemeinen Beschwerden an Mesnerhahnen und -steuer betrifft, sollen sie beide Meier tragen. Die Klausengüter sollen wie von alters her fronfrei gelassen werden. Betr. Schatzung sollen die Meier 2/3 und die Herrschaft 1/3 geben. Die Stücke der Herrschaft und beider Meier, wie sie spezifiziert folgen, sollen der Klause wie von alters her um so viel verpfändet bleiben, wie wegen Saumseligkeit des einen oder anderen die Klausengüter beider Meier bis zur Zahlung angegriffen werden. Falls die Herrschaft wegen Saumseligkeit der Meier oder die Meier wegen Saumseligkeit der Herrschaft in Kosten und Schaden kommen sollten, soll jeder Teil seinen Regreß auf den anderen Teil und alle ihm durch diesen Vergleich gebliebenen Klausengüter haben, bis die Klause als geschädigter Teil um alle ausständige Frucht und alle erlittenen Kosten und Schaden bezahlt ist. Wenn die Meier Klausengefälle innehaben und die Güter baulich nicht unterhalten, können sie um Bedrohung oder Heimfall angefochten werden. Es folgt eine Spezifikation der Güter. Flurnamen: Seehof; Trillfinger Weg; die thumbischen Güter im See; Allmendwasen; im Hochspacher Thörlein; Stunzach; im Grieß; Eyach; im Hirsch; Grieblensacker; des Schrontenacker; in der Mühlenhalde; der Frauen Auchtin; hinter den bzw. der lohe(n); der Flachsacker; auf dem Sumerhalden (auch: Sommerhalde); der Heiligen Acker; Viettental; im Schöffloh; Harter Weg; im Redt; im Wasserloch (auch: in der Wasserlohe); Allmendgarten; im Sultzbach; im Schmallensteig; in der Hebenaw; im Weyherloch; Spitzacker; im Benzengraben. Anlieger oder andere genannte Personen: Erben des verstorbenen Andres Fuhßschwag; Stoffel Lämelin (Lomelin) von Haigerloch; Johann Jakob Epplen, Rentmeister; Hans Vischer von Owingen; Hans Henlen; Hans Geiger; Jakob Birckhlen; Vyti Beelch; Visty Beckhen, vestorbenen Vogts, Erben; Hans Hegis; Michael Bayer; Michael Beckh; Bastian Rench; Georg Wohendorffer von Haigerloch; Konrad Strobel; Klaus Lengen; des Michael Luckh von Owingen, Erben; Erben des Gredelen Mackh; Hans Edelen; Mendte Judt von Haigerloch; Frau Barbara von Arzet; Jakob Edelen; Hans Edel von Owingen; Michael Beiter; Balt y Koller; Spitz Michael von Owingen; Adam Birckhen; Kaspar Stengell; Hans Stehle; Fuchslens Erben; Erben des Wendel March (?); Jakob Schindlen (?) von Owingen; Hans Birckhle. Die Güter sind frei von gemeinen Beschwerden. Jeder Teil mag solche Güter um solche Fruchtgülten und Zinsen nutzen und nießen wie andere erbliche Güter. - Es werden 3 Urkunde ausgefertigt: je eine für die Herrschaft, die beiden Meier, für den Einzieher der Klausengefälle