Fünf Vereinbarungen zu Kompetenzabstimmungen zwischen Kurfürst Ernst und Herzog Albrecht von Sachsen: 1) Vertrag, gemäß dem Kurfürst Ernst die Regierung übernimmt, Herzog Abrecht eine eigene Hofhaltung in Torgau und ein Jahrgeld von 120000 Gulden zu Torgau, Dommitzsch, Schildau, Oschatz, Großenhain (Hayn), Ortrand, Senftenberg, Görlitz[sic], Leisnig, Colditz, Grimma und Naunhof erhält sowie Festlegungen zur Verwendung der Bergbaueinkünfte getroffen werden [1482].- 2) Befehl an die Amtleute in den oben genannten Städten, das Jahrgeld an Herzog Albrecht zu entrichten, 5. September 1482.- 3), Befehl an die oben genannten Städte, das Jahrgeld an Herzog Albrecht zu entrichten, 5. September 1482.- 4)Kurfürst Ernst sagt Herzog Albrecht in einem Schreiben zu, dass er diesem wegen seiner Klagen bezüglich unvollständiger Zahlung der Jahrrente von 120000 Gulden sowie der auf das Amt Togau gelegten 3000 alten Schock zusätzlich eines der drei Schlösser Tharandt, Leuchenburg oder Wartburg einräumen wolle, 11. Mai 1483.- 5) Vertragsentwurf mit der zeitweiligen Einräumung eines dort noch nicht festgelegten Schlosses mit einen Jahrgeld von 13000 Gulden an Herzog Albrecht und weiteren Bestimmungen, auch für den Fall einer Teilung der Länder des Kurfürsten Ernst und des Herzogs Albrecht, bei der Herzog Albrecht die Teile festlegen und Kurfürst Ernst sie gegen Zahlung von 30000 Gulden einen Teil auswählen darf [um 1484].