Papst Martin V. verfügt auf Bitten des Kapitels B. M. V. sowie des Bürgermeisters, des Rats und der Gemeinde zu Aachen, in Rücksicht auf die alte Würde des Stiftes, daß hinfort keiner zu einer vakanten Präbende daselbst und als Kanoniker aufgenommen werden dürfe, ungeachtet etwa erteilter Privisionen, er sei denn aus rechtmäßiger Ehe entsprossen, und falls er noch keinen Grad, auch nicht den eines Bakkalaureus artium erworben, von dem Tag seiner Aufnahme ins Stift ab gehalten sei, sich deshalb an eine Universität (studium generale) zu begeben und daselbst so lange zu verweilen, bis er das Bakkalaureat empfangen, auch falls er nicht vor Beginn des ersten Jahres seiner Residenz promoviert, nach dessen Ablauf das Studium anzutreten und ihm 3 Jahre hindurch obzuliegen (per triconium) gegen eine jährliche Vergütung von 50 Gulden seitens des Kapitels, worauf die Studierenden, wenn sie wollen, ihre weitere Residenz erfüllen können (possint si velerit ulterio rem eorum residentiam ad icuplere). Datum Constantie, XI Kal. Maii, pontificatus nostri anno primo.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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