Kurfürst Philipp von der Pfalz trifft mit seinen Räten im Streit zwischen Albrecht, Gottfried und Kraft von Hohenlohe und Ziegenheim sowie Hans Windeisen (Windysen), ihrem Bürger zu Weikersheim (Wickersheym) einer- und Philipp von Rüdigheim und Veit Rüdiger (Vyt Rüdigern) andererseits eine gütliche Entscheidung: 1. Alle, die in der Sache gefangen oder als Bürgen genommen wurden, sind ohne Entschädigung aus dem Gefängnis oder der Bürgschaft zu entlassen, wobei ausstehende Atzung bezahlt werden soll. Nicht gegebene Gülten/Gelder (gelt) sollen nicht mehr gegeben werden, mit Ausnahme dessen, was die Gefangenen geben sollen. Für diese soll Veit als Hauptversursacher die Hälfte nachlassen und ihm die andere Hälfte bis Mittwoch nach Jubilate [= 26.4.1480] in ein Wirtshaus zu Hagenau entrichtet werden, worin sich Werners Amtsknecht zu Weikersheim (Wernhers amptknecht zu Wickerßheym) befindet. Dafür soll Veit eine Quittung unter Philipps Siegel geben. [2.] Ansprüche, die Veit Rüdiger und Hans Windeisen haben, sollen von Georg von Rosenberg, Albrecht von Biberehren (Biberen) und Peter von Finsterloch (Vinstersloch) ohne weitere Appellation rechtlich entschieden werden. [3.] Damit sind die Streitigkeiten und alle Forderungen, die Veit deshalb an die von Hohenlohe haben möchte, abgestellt und geschlichtet.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...