Protokollähnliche Notizen schildern den Übergang der Stadt Eberbach und Umgebung von Pfalzgraf Otto II. von Mosbach an Kurfürst Philipp von der Pfalz am 24. April 1499. [1.] Bei dem Kurfürsten und seinem Sohn Ludwig waren: Graf Kraft von Hohenlohe, der Domdekan zu Speyer [Heinrich von Helmstatt (?)], der Marschall [Hans von Trotha (?)], Jorg von Ebeleben (Ebleben), Philipp von Kronberg, Anselm von Eicholzheim, Wilhelm von Angelach und andere. [2.] Vertreter der Stadt Eberbach kamen dem Kurfürsten vor der Stadt entgegen und haben ihm ausrichten lassen, wie sie von Anselm von Eicholzheim, dem Amtmann zu Mosbach unterrichtet worden waren, dass sie nach dem Tod Ottos II. den Kurfürsten als ihren Erbherrn und Landesfürsten annehmen sollen. Sie erbitten nun dessen Schirm und wollen ihm getreu, gehorsam und untertan sein. Sie überantworten dem Kurfürsten die Stadtschlüssel. [3.] Der Marschall antwortet für den Kurfürsten, dass ihm ihr Ansinnen gefällt. Nachdem dieser von der Stadt Essen, Pflicht und Huldigung empfangen habe, möchte er ihr ein gnädiger Herr sein, vor dem sie jederzeit gnädige Gerichtsentscheidungen (ußrichtung) finden solle. Den städtischen Vertretern werden die Stadtschlüssel zur getreuen Verwahrung zurückgegeben. [4.] Der Marschall erinnert nach dem Imbiss und dem Gang aufs Rathaus die Stadtvertreter daran, dass sich Otto II. zu Lebzeiten mit Philipp vertraglich über den Übergang geeinigt habe, wozu ihnen nun ein Brief Ottos an sie vorgelesen werden sollte. Danach wolle der Kurfürst die Huldigung und Pflicht der Stadt entgegennehmen. [5.] Wiedergabe eines Briefs von Pfalzgraf Otto II. von Mosbach vom 28.10.1490 an die von Eberbach. [6.] Eid der Stadtvertreter Eberbachs: Nachdem Pfalzgraf Ottos Fürstentum mit allem Zugehör nach seinem Tod an Kurfürst Philipp von der Pfalz gefallen ist, schwören sie diesem und seinen Erben als Pfalzgrafen und Kurfürsten ewig treu, hold und gehorsam zu sein, vor Schaden zu warnen, zum Frommen und Besten zu werben und alles zu tun, was getreue und gehorsame Untertanen ihrem Erbherrn und Landesfürsten schuldig sind, wobei ihnen Gott und die Heiligen helfen mögen. [7.] Daraufhin haben die von Eberbach jeder gesondert dem Kurfürsten gelobt und den Eid auf den Stab des Marschalls mit aufgereckten Fingern geschworen. [8.] Anschließend kamen die Angehörigen der Ämter Zwingenberg und Minneburg, aus den Zenten und dem Hineingehörigen und haben gleichfalls gelobt und geschworen, nachdem ihnen Brief und Eid vorgelesen worden waren. [9.] Nach Beendigung dieser Angelegenheiten wandten sich die von Eberbach in drei Punkten, an den Kurfürsten: Sie dankten für dessen Kommen und Auslösung (ußlosung); sie baten um die Schadloshaltung bei Versetzungen und einer Verschreibung darüber, wie sie die von Otto gehabt haben; sie baten, die Zusage wegen einer Geldleihe über 200 Gulden zu beachten, wovon Vogt und Rentmeister wüssten. Der Kurfürst antwortete, dass er sie nicht belasten wolle, weshalb die Auslösung nicht notwendig gewesen wäre, er sie aber anerkenne. Wegen der Schadloshaltung und 200 Gulden würde er sich bei Amtleuten und in den Registern erkundigen und ihnen dann die Antwort geben, da er jetzt nur da sei, um die Huldigung zu empfangen. [10.] Darüber hinaus haben sie sich bedankt und weiter vorgebracht, dass es ihnen zu Ottos Lebzeiten gestattet gewesen wäre, auf dem Neckar für den Eigengebrauch zollfrei abzuführen, was ihnen jetzt von denen von Neckargemünd (Geminde) verwehrt würde. Der Kurfürst möge das alte Herkommen beachten. Dessen Antwort lautete, dass er sich bei seiner Rückkehr in der Kanzlei erkundigen und ihnen antworten werde. [...] [...] [11.] Notiz, dass Pflicht und Huldigung gleichermaßen am Donnerstag [= 25.04.] zu Sinsheim und Hilsbach sowie am Freitag [= 26.04.] zu Wiesloch empfangen wurden. Auf künftige anfallende Bede seien denen von Eberbach 200 Gulden, denen von Hilsbach 60 Gulden, denen von Wiesloch 200 Gulden und denen von Sinsheim 80 Gulden abzuschlagen beziehungsweise zu bezahlen. Allenthalben wurden der Pfalzgraf und Gefolge um die Bestätigung des alten Herkommens und der Freiheiten gebeten, was zugesagt wurde.