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Kaiser Franz II. (voller Titel) beurkundet, dass ihm Philipp (Johann Philipp Carl) Schenk Reichsfreiherr von Stauffenberg über den Tod seines Vaters berichtet und um die Erklärung vorzeitiger Volljährigkeit gebeten hat. Die Gründe, die sein Gesuch unterstützten, hatte er dem Kanton Gebirg der Reichsritterschaft in Franken als der zuständigen Obervormundschaft vorgelegt und dessen Zustimmung erhalten. Der Kanton Gebirg erklärte in seiner Zustimmung, dass er erstens am 3. März 1797 das 24. Lebensjahr zurückgelegt habe und zur Volljährigkeit nur noch wenige Monate fehlen würden, dass er zweitens bereits seit dem 1. November 1795 Domkapitular in Augsburg sei, dass drittens zwischen ihm und seinem bereits volljährigen Bruder keine Meinungsverschiedenheiten zu erwarten seien und dass viertens niemand seine Fähigkeiten bezweifle, die Regeln guter Hauswirtschaft und nutzbarer Verwaltung seines Vermögens zu beachten. Daraufhin erteilt der Aussteller Philipp Schenk von Stauffenberg die Volljährigkeitserklärung (veniam aetatis). Jeder, der gegen dieses Privileg verstößt, muss eine Strafe von 20 Mark lötigem Gold jeweils zur Hälfe an die kaiserliche Kammer und an Johann Philipp Schenk von Stauffenberg entrichten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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