Zum Hintergrund des Streitgegenstands vgl. RKG 2037 (G 597/1822). Es geht hier um einen Kredit von 1620 Rtlr., den die verst. Maria Katharina von Gymnich zu Vlatten, verheiratete von Polheim, vom ebenfalls verst. jül. Pfennigsmeister von Heinsberg (Hinsberg), aufgenommen hat. Sie hat ihrem Gläubiger dafür eine Rente von 81 Rtlr. (zu je 80 Albus) auf die Jahrespacht des Vlattener Hofs verschrieben. Die 1. Instanz urteilte am 8. März 1724, daß von Hettermann als Rechtsnachfolger des Gläubigers die Rente weiterhin erhalten sollte. Ferner wurde dem nunmehrigen Appellanten bei Androhung der Pfändung des Hofs zu Vlatten (Immission) auferlegt, die rückständigen Pachten von jährlich 150 Rtlr. an seinen Schwager von Polheim zu zahlen, vorbehaltlich seiner Regreßforderung gegen diesen. Das RKG revidiert am 21. März 1729 das Urteil der Vorinstanz, kassiert deren „Attentate“ und urteilt, daß der Appellant, so lange von Hettermann aus den Pensionen des Vlattener Hofs zu befriedigen ist, die 81 Rtlr. von den 150 Rtlr., die er seinem Schwager von Polheim zahlen muß, abziehen darf.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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