Hans Ulmer, Landfahrer, zu Kirchheim u.T., gefl., weil er in Frauenkleidern von einem Flecken zum anderen gezogen war und sich dadurch des Diebstahls und anderer Vergehen verdächtig gemacht hatte, jedoch in Anbetracht seiner Jugend unter der Bedingung freigelassen, daß er Atzung und Turmgeld bezahle, künftig alle verdächtige Handlungen, insbesondere Diebstähle unterlasse und ein frommes ehrliches Leben führe, nimmt diese Bedingung dankbar an, verpflichtet sich, da er kein Geld besitzt die aufgelaufenen Unkosten: 3 Gulden minus 1 Schilling für Atzung und Turmgeld plus 27 Batzen für Botenlohn, in drei Raten zu bezahlen: 1 Gulden an Weihnachten 1566, 1 Gulden an Weihnachten 1567, den Rest an Weihnachten 1568, und zwar an die Amtleute zu Kirchheim, gelobt, auch den übrigen Verpflichtungen nachzukommen, und schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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