Erzbischof Adolf von Köln und die Abtei Gladbach treffen zur Beseitigung des bei der römischen Kurie geführten langjährigen Prozesses wegen des Patronats der der abtei inkorporierten Pfarrkirche zu Kempen, einen Vergleich, wonach dem zeitlichen Abten qua rector perpetuus das Präsentationsrecht verbleiben, die Dismembration der Kapellen zu St. Thönis, Schiefbahn und Osterath von der Abtei anerkannt und derselben die Parochialjura davon vorbehalten und die Inkorporationsurkunde des Papstes Adrian VI. vom Jahr 1523 der gegenwärtigen Übereinkunft und den resp. Rechten des Erzbischofs nicht präjudizierlich sein sollen (vgl. Nr. 4483).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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