Lothar, Erzbischof von Trier, als Administrator sowie Prior und Konvent der Abtei Prüm einerseits sowie Karl, Graf zu Manderscheid, Blankenheim und Gerolstein, Herr zu Kronenburg, Bettingen und Daun, kaiserlicher Oberst, Ernst Graf zu der Marck, Freiherr zu Lummen und Seraing, Herr zu Schleiden, Kerpen und Saffenberg, sowie Philipp Dietrich, Graf zu Manderscheid und Blankenheim, Herr zu Daun, Kail, Bettingen, Falkenstein, Dollendorf, Neuerburg und Fischbach für sich und alle manderscheidischen Erben andererseits schließen einen Vergleich im Rechtsstreit um eine 1484 Nov. 3 von Graf Philipp zu Virneburg und dessen Ehefrau Walburga, geb. Gräfin zu Solms, an Abt Ruprecht, den Dekan und den Konvent des Salvatorklosters Prüm vor dem Gericht zu Münstermaifeld verkaufte Gülte von 60 Malter Korn, versichert auf Einkünften des Hofs der Verkäufer zu Mertloch und ablösbar mit 1000 Goldgulden. Der nach einer Lieferungsverzögerung im Jahr 1532 laut Revers mögliche Zugriff wurde dem Kloster erst 1543 von dem genannten Gericht zugestanden, jedoch von Graf Kuno zu Virneburg durch Appellation vor dem Hofgericht zu Trier angefochten, was von Erzbischof Hermann von Köln und Graf Dietrich zu Manderscheid als dessen Erben weiterverfolgt, aber 1548 Dez. 22 vor der ersten Instanz wieder kostenpflichtig abgewiesen wurde. Graf Dietrich zu Manderscheid appellierte daraufhin an das noch immer damit befaßte Reichskammergericht. Die Erben des Appellanten gestehen dem Kloster nun den Zugriff auf die Einkünfte in Mertloch zu; dieses begnügt sich mit den inzwischen erhaltenen minderen Gülteinnahmen, bekommt aber 92 beim Reichskammergericht deponiert gewesene Goldgulden. Beiderseits anerkannt werden die Schuldurkunden Graf Ruprechts von Virneburg, erwählten Dekans zu Prüm, und Graf Philipp zu Virneburg von 1477 Juni 24 über 3000 oberländische rheinische Gulden gegenüber Erzbischof Johann von Trier sowie Abt Ruprechts von Prüm von 1482 Febr. 2 über 1000 gleiche Gulden gegenüber seinem Bruder, Graf Philipp zu Virneburg. Der Zugriff auf die Einkünfte in Mertloch beinhaltet kein Eigentumsrecht; vielmehr werden mit 2000 Goldgulden eine neue Ablösesumme und die Modalitäten der Ablösung neu festgesetzt sowie der Empfang der Gülte jährlich an Martinstag (Nov. 11), ersatzweise 100 Goldgulden, neu geregelt. Der Administrator verzichtet auf weitere Forderungen. Sr.: Die fünf Aussteller. Ausf. Perg. - 5 Sg. anh. : 1, 2 besch., 3, 4 in Kapsel, 5 ab - von 2 - 5 eh. gez. - Rv. (mit Jahr 1621) - (Virneburger Haussachen 34)