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Übernahme eines Hufenackers und des sogenannten Marienkamps der zweiten Pfarrstelle oder des Diakonats zu Meyenburg durch den Magistrat und die Bürgerschaft zu Meyenburg in Erbpacht und die spätere Überführung dieser Grundstücke in volles Eigentum der Erbpächter nach §2 No. 2 des Gesetzes vom 2. März 1850

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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