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Pfalzgraf Johann bei Rhein und Philipp, Markgraf zu Baden, beide Grafen zu Sponheim einer- und das Kapitel U. L. F. zu Aachen andererseits schließen einen Vergleich in Betreff der streitigen Kompetenz der Pfarrkirche zu Traben nebst Filialkirche zu Trarbach und Irmenach (wo das Stift wegen der sich täglich steigernden Kompetenz den ihm von Kaiser Ludwig dem Frommen geschenkten Frucht- und Weinzehnten nicht nach Gebühr habe genießen können), wonach das Kapitel beiden Fürsten das Kollationrecht zu benannten Kirchen überläßt samt einem Drittel des Wein- und Fruchtzehnten zu Traben, Trarbach, Rispach, Litzich, Starkenberg, Burien und Irmenich zum Unterhalt der Pfarrgeistlichen, Schulmeister- und Kirchendiener, vorbehaltlich jedoch aller übrigen eigenen halben oder 1/3 Kreszenz von den Weingärten sowie aller sonstigen herkömmlichen Gülten und Zinsen, Kurmeden etc., die beiden Fürsten dagegen sich verpflichten, alle Lasten des Unterhalts der Pfarr- und Filialkirchen, ihrer Pfarrer, Prädikanten, Rektoren, Schulmeister sowie des Kirchenbaues (jedoch unter fortdauernder Verbindlichkeit des Kapitels zur jährlichen Abgabe von 19 Goldgulden an die Kirchenfabrik zu Traben sowie von 2 1/2 Gulden zu Vigilien in Starkenberg) übernehmen. Das Stift soll auf seine 2 Zehntenteile hinfort das Fährschiff (Pont) zu Traben bauen, die Einsammlung oder Verpachtung der Zehntfrüchte soll stets auf dem Stiftshof zu Traben geschehen und dort die Verteilung unter besonderer Einsammlung des Weinzehnten (wovon zuerst das Stift 2 Faß, dann die Fürsten das dritte erhalten) und unter Tragung der Kosten auf beiden Seiten pro rata vollzogen werden. Die Zehntfreiheit der zur Abgabe der halben oder Drittel-Kreszenz verpflichteten Weingüter sowie die dem Hof resp. den Hofleuten zu Traben als ehemaligem freien Reichsgut ererbte Freiheit von Frohnden und Diensten bleiben unverändert bestehen, wie denn auch die altherkömmliche Abgabe von 4 Ohm Wein jährlich aus dem von dem Fürsten erworbenen Corveyer Hof gegen Aufrechthaltung der Zehntfreiheit des letztern stets pünktlich entrichtet werden soll. Außerdem überläßt das Kapitel dem Fürsten den Zehnten zu Enkerichen (Enkirchen) für einen Kanon von 2 Ohm und 6 Sester Wein in Erbpacht. G. im Jar der gepurth unnsers ainigen erlösers und seligmachers Jesu Christi Tausent fünffhundert unnd neun unnd sibenntzig, am zway und zwaintzigisten tag des Monats Septembri.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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