An Bürgermeister und Rat zu Reuttlingen
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3775
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Hutmacher
1698 März 22/1698 April 1
Regest: Der Vogt zu Tübingen hat dem dortigen Hutmacher-Handwerk bewilligt, einen gemeinen Bruderstag am 6./16. April zu halten mit der Absicht, dem sehr in Unordnung gefallenen Handwerk wieder ein sicheres, zuverlässiges Vertrauen aufzurichten. Der Vogt hat sich berichten lassen, dass hiebevor (= früher) die Reuttlinger Meister des Hutmacherhandwerks sich mit obrigkeitl. Consens haben gefallen lassen, mit in brüderliche Versammlung in Tübingen zu treten, und mit dem Handwerk nach Gebühr beigehalten (= zusammengehalten) haben. Auch ist in der Ordnung dieses Handwerks soviel exprimiert (= zum Ausdruck gebracht), dass kein ausländischer Meister auf Jahrmärkten oder anderen Märkten innerhalb des Herzogtums feil zu haben befugt sein soll, er habe denn der Hutmacher-Bruderschaft Ordnung. Der Vogt ersucht daher auf Bitten des Tübinger Hutmacherhandwerks Bürgermeister und Rat zu Reutlingen, den Reuttlinger Hutmachern die Teilnahme an der Handwerks-Versammlung entweder zu erlauben oder aufzuerlegen. Er zweifelt nicht daran, dass die Reutlinger Meister, weil die Meister diesseits (= in Tübingen) die grösste Zahl führen, wiederum wie vor diesem beitreten werden.
Rat, Hotgerichtsassessor und Vogt zu Tübingen J. C. Pape.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite Vermerk: Die hiesigen Hutmacher bedanken sich für die Einladung zum Bruderschaftstag, können sich aber bei der Bruderschaft zu Tübingen nicht incorporieren lassen, weil 1.) hier eine freie Reichsstadt ist, 2.) die hiesigen Hutmacher zünftig sind +), 3.) sie duplici onere graviert (= doppelt belastet) würden bei Aufdingung und Loszählung von Jungen und andern Handwerksgebräuchen, wenn auf diese Weise in beide Laden etwas gereicht werden müsste, und was für rationes (= Gründe) sonst beifallen.
Rat, Hotgerichtsassessor und Vogt zu Tübingen J. C. Pape.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite Vermerk: Die hiesigen Hutmacher bedanken sich für die Einladung zum Bruderschaftstag, können sich aber bei der Bruderschaft zu Tübingen nicht incorporieren lassen, weil 1.) hier eine freie Reichsstadt ist, 2.) die hiesigen Hutmacher zünftig sind +), 3.) sie duplici onere graviert (= doppelt belastet) würden bei Aufdingung und Loszählung von Jungen und andern Handwerksgebräuchen, wenn auf diese Weise in beide Laden etwas gereicht werden müsste, und was für rationes (= Gründe) sonst beifallen.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Siegel (Erhaltung): auf der Rückseite Siegel
Bemerkungen: +) bei den Tuchern
Genetisches Stadium: Or.
Bemerkungen: +) bei den Tuchern
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ