Die bis an das kaiserliche Kammergericht erwachsene Streitsache zwischen dem Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall und dem dortigen Bürger und Spitalmüller Jos[t] Firnhaber, der die in der städtischen Sägemüller-Ordnung vorgesehene Obergrenze von jährlich 60 zu verarbeitenden, über den Kocher herangeflößten Sägeblöcken je Mühlenbetrieb missachtet und deren Geltung für seine Person bestritten hatte (siehe U 2525), wird am heutigen Tag durch den hohenlohischen Rat Dr. Jakob Bobhart, gen. Schütz, dergestalt gütlich geschlichtet, dass dem Firnhaber und dessen Erben ab sofort die Verarbeitung von 100 Sägeblöcken jährlich erlaubt wird. Etwaige Unter- oder Überschreitungen dieser Höchstmenge sind mit Genehmigung des Rates statthaft, müssen dann aber im folgenden Jahr kompensiert werden. Da Firnhaber nach glaubwürdigen Berichten aber im laufenden Jahr schon 330 Blöcke herangeschafft oder verarbeitet hat, werden ihm auf seine Bitte hin ausnahmsweise zusätzliche 30 Blöcke bewilligt, wegen der dann immer noch verbleibenden Überzahl von 200 Blöcken soll sein Sägewerk in den folgenden zwei Jahren stillgelegt oder alternativ in den kommenden vier Jahren mit halber Auslastung (50 Blöcke) betrieben werden. Dem Firnhaber wird schließlich auferlegt, dem Rat jederzeit Kontrollen seiner Rohholzbestände (... seine plöckh ... zellen ...") zu ermöglichen. Abschließend werden die Parteien für vertragen erklärt, der beim RKG anhängige Prozess soll kassiert werden.