Markgraf Karl und die Brüder Wilhelm und Smaßman von Rappoltzstein [Rappoltstein] vergleichen sich dahin, daß die letzteren auf ihre Entschädigungsansprüche, die sie an den Markgrafen von der Fehde mit dem Bastart von Vergny [Vergy] her erheben, entsagen, der Markgraf dagegen ihnen sein Anrecht an dem halben Teil der Burg und Stadt Gemar [Guémar] mit Vorbehalt des Öffnungsrechts bis zur Lösung mit 1.500 Gulden abtritt.