Erzbischof Ernst von Köln befiehlt in seiner Eigenschaft als ständiger Konservator der Freiheiten des Kapitels B. M. V. zu Aachen unter Einrückung des Privilegiums Kaisers Friedrich III. vom 1442 Juni 17 (s. Nr. 375) auf die Klage des Kapitels den Bürgermeistern, Schöffen, Rat, Gaffelvorstehern und der Gemeinde zu Aachen, welche den Johann Werden, der in der Stiftsimmunität ein Asyl gefunden, gewaltsam daraus hervorzuholen versucht und Straf- und Drohedikte gegen das Stift erlassen, um die Verabreichung von Nahrungsmitteln an Johann zu verhindern, innerhalb 6 Tagen alle bisherigen widerrechtlichen Schritte in dieser Sache zu annulieren, widrigenfalls sie als Rebellen gegen die kaiserliche Autorität betrachtet und zur strengsten Verantwortung gezogen werden würden. Datum in civitate nostra Leodiensi, anno a nativitate domini Millesimo quingentesimo octuagesimo septimo, mensis Augusti die octava.