Anspruch auf die Wiederlöse eines zu Mondorf (Mundorf) liegenden Hofs, der angeblich ein Pertinenzgut der Herrschaft Drachenfels war. Der Appellant verweist darauf, daß der 1690 erfolgte Verkauf der Hälfte einer Pfandschaft durch die Fürsten von Croy, die die halbe Herrschaft Drachenfels besaßen, an den Abt des Klosters Heisterbach auch den umstrittenen Hof als deren Pertinenzgut einschloß, während die andere Hälfte in seinem Besitz war. Er besteht darauf, den an die Appellaten verpfändeten Hof - den man in dem Freispruch der Appellaten von der Anklage fälschlich Myllendonker Hof genannt hätte - wieder einlösen zu können. Die Appellaten hatten erklärt, daß der Hof durch einen Erbkauf erworben worden sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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