Johann Herr zu Kriechingen (Crichingen), der mit Johann Grafen zu Sp. in einen Krieg gekommen war, bekundet, mit dem Grafen, seinen Helfern, Helfershelfern und allen, die damit zu schaffen hatten, wegen aller Forderungen und Streitigkeiten gesühnt zu sein. Er und seine Nachkommen sollen gegen den Grafen, seine Erben, die Grafschaft und die Ihren nichts unternehmen, wenn sie nicht 14 Tage vorher 500 Gulden zurückgezahlt haben. Johann gelobt, sich daran zu halten. Alle Gefangenen sind gegen Urfehde freizulassen; wird dem Grafen künftig noch Schaden zugefügt, auf dessen Ersatz dieser nicht verzichten will, haben Johann und seine Erben binnen eines Monats auf die ihnen schriftlich mitgeteilten Klagen zu antworten; beide Seiten sollen je drei zum Schilde geborene Mannen der Gegenseite bestimmen, die die Sache binnen eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme zu den Klagen zu entscheiden haben. Dieser Schiedsspruch soll zu St. Wendel (Sancte Wendelin), Schaumburg (Schouwen-) oder Sötern (Sotern) erteilt werden je nach Wunsch des Grafen. Johann siegelt (1) und bittet seinen Verwandten (neben) (2) Johann von Brücken (Brucken) Herrn zu Hunsingen (Hungsingen) und Dagstuhl (Dagstul) sowie (3) Friedrich von Fleckenstein (Flecke-) um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an.

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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