Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Rat und Getreuen Swicker von Sickingen, Ritter, und Heinz Ulrich zu Ebernburg (Ulrichs Heintzen zü Ebernberg) Irrungen und Unwille gehalten haben, wodurch ihnen durch Rechtsprozesse Mühe und Kosten entstanden sind. Als Landesfürst und Herr hat Kurfürst Philipp die Parteien daher zum gütlichen Verhör vor seine Räte geladen, die Swicker und Ulrich mit ihrer Zustimmung wie folgt vertragen haben: Heinz Ulrich stellt seine Appellation ab, das schwebende Verfahren am Gericht zu Ebernburg (Ebernberg) wird durchgeführt, wobei jeder Partei eine anschließende Berufung vorbehalten bleibt. Swicker von Sickingen soll dem Pfalzgrafen zu Ehren von Gewalt und Unfreundschaft gegen Heinz Ulrich abstehen. Beide Parteien sollen sich gütlich gegeneinander halten und erhalten eine Ausfertigung des Entscheidbriefs.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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