Berufung gegen einen Extrajudizialbescheid der Vorinstanz, der einen für den Appellanten ungünstigeren Wert des Aachener Talers festlegte. Nachdem Elisabeth von Merode de Houffalize 1586 Freiherrn Wilhelm von Harff, einem Vorfahren des Appellanten, 5000 Aachener Taler gegen eine Rentverschreibung mit den als Unterpfand gesetzten und zwischen Aachen und der jül. Unterherrschaft Heyden liegenden Höfen Berensberg (Bernsberg) und Dornkaul (Dornkoul) geliehen hatte, war ein Streit über die Aufrechnung der Rentzahlungen seit 1624 gegen die Nutzung der beiden Höfe seit 1676 entstanden. Die Ursache dafür war die Verhaftung des Freiherrn von Harff in den spanischen Niederlanden aufgrund ausbleibender Rentzahlungen trotz des jül.-berg. „Privilegium de non arrestando nec evocando“. Durch einen in Brüssel und Düsseldorf geführten Prozeß stieg wegen der weiterhin ausbleibenden Rente die Geldforderung noch an. Man vereinbarte 1676, die fälligen Zinsen aufgrund der Überlassung der beiden Höfe an den Appellaten zu dessen Nutzung nicht zu veranschlagen. Als die Parteien diesen Vertrag später aufkündigten und die Geldforderung gerichtlich erneut bestimmt werden sollte, stellte sich das Problem der Berechnung des Wertes des Aachener Talers, „da niemahlen ein Aacher Thaler in corpore gemuntzet gewesen, sonderen jeder Zeit in einem Quarto von 26 Aacher Märcken bestanden“. Der Appellat bestand darauf, daß der Wert des Aachener Talers 1586 zwar 26 Mark entsprach, aber zur Zeit des Streitfalls 37 1/3 Mark bzw. 59 1/9 Albus anzurechnen waren. Der Appellant insistiert dagegen bei seiner Berufung an das RKG auf einem gleichbleibenden Wert von 26 Mark, da das Gewicht der Münze früher größer war und außerdem in Aachen die Berechnung in dieser Weise üblich sei. Ein RKG-Urteil vom 17. 7. 1725 ordnet an, daß als Gegenwart von einem Aachener Taler ein Wert von 26 Mark zu berechnen ist. Da die Bezahlung auch durch andere Münzen erfolgen kann, wird zur Feststellung des Werts im Verhältnis zur Aachener Mark 1725 eine aus dem Münz-Wardein zu Mainz und Erfurt und einem Abgeordneten der Stadt Aachen bestehende Untersuchungskommission angeordnet. Aufgrund unzureichender Ergebnisse ergeht 1730 eine Kommission an den Magistrat von Köln. Ein RKG-Urteil vom 20. 12. 1730 beschließt einen Wechselkurs von 1 Rtl. gegen 2 Aachener Taler. Der Appellat erwirkt 1733 und 1736 für die Begleichung seiner Forderung am RKG ein Mandat. Eine Intervention des Erzbischofs von Köln erfolgt 1736, weil die Höfe Berensberg und Dornkaul zu dem Erzstift Köln gehören.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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