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Berufung gegen einen Extrajudizialbescheid der Vorinstanz, der einen für den Appellanten ungünstigeren Wert des Aachener Talers festlegte. Nachdem Elisabeth von Merode de Houffalize 1586 Freiherrn Wilhelm von Harff, einem Vorfahren des Appellanten, 5000 Aachener Taler gegen eine Rentverschreibung mit den als Unterpfand gesetzten und zwischen Aachen und der jül. Unterherrschaft Heyden liegenden Höfen Berensberg (Bernsberg) und Dornkaul (Dornkoul) geliehen hatte, war ein Streit über die Aufrechnung der Rentzahlungen seit 1624 gegen die Nutzung der beiden Höfe seit 1676 entstanden. Die Ursache dafür war die Verhaftung des Freiherrn von Harff in den spanischen Niederlanden aufgrund ausbleibender Rentzahlungen trotz des jül.-berg. „Privilegium de non arrestando nec evocando“. Durch einen in Brüssel und Düsseldorf geführten Prozeß stieg wegen der weiterhin ausbleibenden Rente die Geldforderung noch an. Man vereinbarte 1676, die fälligen Zinsen aufgrund der Überlassung der beiden Höfe an den Appellaten zu dessen Nutzung nicht zu veranschlagen. Als die Parteien diesen Vertrag später aufkündigten und die Geldforderung gerichtlich erneut bestimmt werden sollte, stellte sich das Problem der Berechnung des Wertes des Aachener Talers, „da niemahlen ein Aacher Thaler in corpore gemuntzet gewesen, sonderen jeder Zeit in einem Quarto von 26 Aacher Märcken bestanden“. Der Appellat bestand darauf, daß der Wert des Aachener Talers 1586 zwar 26 Mark entsprach, aber zur Zeit des Streitfalls 37 1/3 Mark bzw. 59 1/9 Albus anzurechnen waren. Der Appellant insistiert dagegen bei seiner Berufung an das RKG auf einem gleichbleibenden Wert von 26 Mark, da das Gewicht der Münze früher größer war und außerdem in Aachen die Berechnung in dieser Weise üblich sei. Ein RKG-Urteil vom 17. 7. 1725 ordnet an, daß als Gegenwart von einem Aachener Taler ein Wert von 26 Mark zu berechnen ist. Da die Bezahlung auch durch andere Münzen erfolgen kann, wird zur Feststellung des Werts im Verhältnis zur Aachener Mark 1725 eine aus dem Münz-Wardein zu Mainz und Erfurt und einem Abgeordneten der Stadt Aachen bestehende Untersuchungskommission angeordnet. Aufgrund unzureichender Ergebnisse ergeht 1730 eine Kommission an den Magistrat von Köln. Ein RKG-Urteil vom 20. 12. 1730 beschließt einen Wechselkurs von 1 Rtl. gegen 2 Aachener Taler. Der Appellat erwirkt 1733 und 1736 für die Begleichung seiner Forderung am RKG ein Mandat. Eine Intervention des Erzbischofs von Köln erfolgt 1736, weil die Höfe Berensberg und Dornkaul zu dem Erzstift Köln gehören.
Berufung gegen einen Extrajudizialbescheid der Vorinstanz, der einen für den Appellanten ungünstigeren Wert des Aachener Talers festlegte. Nachdem Elisabeth von Merode de Houffalize 1586 Freiherrn Wilhelm von Harff, einem Vorfahren des Appellanten, 5000 Aachener Taler gegen eine Rentverschreibung mit den als Unterpfand gesetzten und zwischen Aachen und der jül. Unterherrschaft Heyden liegenden Höfen Berensberg (Bernsberg) und Dornkaul (Dornkoul) geliehen hatte, war ein Streit über die Aufrechnung der Rentzahlungen seit 1624 gegen die Nutzung der beiden Höfe seit 1676 entstanden. Die Ursache dafür war die Verhaftung des Freiherrn von Harff in den spanischen Niederlanden aufgrund ausbleibender Rentzahlungen trotz des jül.-berg. „Privilegium de non arrestando nec evocando“. Durch einen in Brüssel und Düsseldorf geführten Prozeß stieg wegen der weiterhin ausbleibenden Rente die Geldforderung noch an. Man vereinbarte 1676, die fälligen Zinsen aufgrund der Überlassung der beiden Höfe an den Appellaten zu dessen Nutzung nicht zu veranschlagen. Als die Parteien diesen Vertrag später aufkündigten und die Geldforderung gerichtlich erneut bestimmt werden sollte, stellte sich das Problem der Berechnung des Wertes des Aachener Talers, „da niemahlen ein Aacher Thaler in corpore gemuntzet gewesen, sonderen jeder Zeit in einem Quarto von 26 Aacher Märcken bestanden“. Der Appellat bestand darauf, daß der Wert des Aachener Talers 1586 zwar 26 Mark entsprach, aber zur Zeit des Streitfalls 37 1/3 Mark bzw. 59 1/9 Albus anzurechnen waren. Der Appellant insistiert dagegen bei seiner Berufung an das RKG auf einem gleichbleibenden Wert von 26 Mark, da das Gewicht der Münze früher größer war und außerdem in Aachen die Berechnung in dieser Weise üblich sei. Ein RKG-Urteil vom 17. 7. 1725 ordnet an, daß als Gegenwart von einem Aachener Taler ein Wert von 26 Mark zu berechnen ist. Da die Bezahlung auch durch andere Münzen erfolgen kann, wird zur Feststellung des Werts im Verhältnis zur Aachener Mark 1725 eine aus dem Münz-Wardein zu Mainz und Erfurt und einem Abgeordneten der Stadt Aachen bestehende Untersuchungskommission angeordnet. Aufgrund unzureichender Ergebnisse ergeht 1730 eine Kommission an den Magistrat von Köln. Ein RKG-Urteil vom 20. 12. 1730 beschließt einen Wechselkurs von 1 Rtl. gegen 2 Aachener Taler. Der Appellat erwirkt 1733 und 1736 für die Begleichung seiner Forderung am RKG ein Mandat. Eine Intervention des Erzbischofs von Köln erfolgt 1736, weil die Höfe Berensberg und Dornkaul zu dem Erzstift Köln gehören.
Berufung gegen einen Extrajudizialbescheid der Vorinstanz, der einen für den Appellanten ungünstigeren Wert des Aachener Talers festlegte. Nachdem Elisabeth von Merode de Houffalize 1586 Freiherrn Wilhelm von Harff, einem Vorfahren des Appellanten, 5000 Aachener Taler gegen eine Rentverschreibung mit den als Unterpfand gesetzten und zwischen Aachen und der jül. Unterherrschaft Heyden liegenden Höfen Berensberg (Bernsberg) und Dornkaul (Dornkoul) geliehen hatte, war ein Streit über die Aufrechnung der Rentzahlungen seit 1624 gegen die Nutzung der beiden Höfe seit 1676 entstanden. Die Ursache dafür war die Verhaftung des Freiherrn von Harff in den spanischen Niederlanden aufgrund ausbleibender Rentzahlungen trotz des jül.-berg. „Privilegium de non arrestando nec evocando“. Durch einen in Brüssel und Düsseldorf geführten Prozeß stieg wegen der weiterhin ausbleibenden Rente die Geldforderung noch an. Man vereinbarte 1676, die fälligen Zinsen aufgrund der Überlassung der beiden Höfe an den Appellaten zu dessen Nutzung nicht zu veranschlagen. Als die Parteien diesen Vertrag später aufkündigten und die Geldforderung gerichtlich erneut bestimmt werden sollte, stellte sich das Problem der Berechnung des Wertes des Aachener Talers, „da niemahlen ein Aacher Thaler in corpore gemuntzet gewesen, sonderen jeder Zeit in einem Quarto von 26 Aacher Märcken bestanden“. Der Appellat bestand darauf, daß der Wert des Aachener Talers 1586 zwar 26 Mark entsprach, aber zur Zeit des Streitfalls 37 1/3 Mark bzw. 59 1/9 Albus anzurechnen waren. Der Appellant insistiert dagegen bei seiner Berufung an das RKG auf einem gleichbleibenden Wert von 26 Mark, da das Gewicht der Münze früher größer war und außerdem in Aachen die Berechnung in dieser Weise üblich sei. Ein RKG-Urteil vom 17. 7. 1725 ordnet an, daß als Gegenwart von einem Aachener Taler ein Wert von 26 Mark zu berechnen ist. Da die Bezahlung auch durch andere Münzen erfolgen kann, wird zur Feststellung des Werts im Verhältnis zur Aachener Mark 1725 eine aus dem Münz-Wardein zu Mainz und Erfurt und einem Abgeordneten der Stadt Aachen bestehende Untersuchungskommission angeordnet. Aufgrund unzureichender Ergebnisse ergeht 1730 eine Kommission an den Magistrat von Köln. Ein RKG-Urteil vom 20. 12. 1730 beschließt einen Wechselkurs von 1 Rtl. gegen 2 Aachener Taler. Der Appellat erwirkt 1733 und 1736 für die Begleichung seiner Forderung am RKG ein Mandat. Eine Intervention des Erzbischofs von Köln erfolgt 1736, weil die Höfe Berensberg und Dornkaul zu dem Erzstift Köln gehören.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VII: P-R
Reichskammergericht, Teil VII: P-R >> 3. Buchstabe R
1714 - 1747 (1567 - 1641)
Enthaeltvermerke: Kläger: Freiherr Balduin Philipp von Reuschenberg, Herr zu Selikum; seit 1725 als Vormund seiner fünfKinder Dr. Georg Moll; seit 1730 Freiherr Franz Carl von Reuschenberg zu Selikum (Sillekum), (Bekl.); als Intervenient der Erzbischofvon Köln Beklagter: Graf Franz Ignatius von Merode de Houffalize, Schloß Frankenberg bei Aachen; seit 1725 als Witwe Gräfin Josepha Theresia von Merode, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Dr. Georg Andreas Geibel 1713 ? Subst.: Lic. Faber ? Dr. Georg Andreas Geibel 1725, 1730 ? Subst.: Lic. J. C. Wigandt ? Dr. Johann Goy 1732 ? Subst.: Dr. Johann Hermann Scheurer ? Lic. Johann Franz Wolff 1733 ? Subst.: Dr. Johann Jakob Zwirlein ? Lic. Johann Franz Wolff 1736 ? Subst.: Dr. Georg Samuel Scheffer ? für den Erzbischof: Lic. Franz Peter Jung [1723] 1736 ? Subst.: Lic. Leonard Krifft Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Melchior Deuren 1714 ? Subst.: Lic. Johann Baptist Obrist ? Lic. Johann Melchior Deuren 1725 ? Subst.: Lic. Johann Jakob Wahl ? Lic. Johann Wilhelm Weylach [1732] 1732 ? Subst.: Dr. Besserer Prozeßart: Primae appellationis Instanzen: 1. Jül.-berg. Hofrat (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf mit Kommissar 1711 - 1713 ? 2. RKG 1714 - 1747 (1567 - 1641) Beweismittel: Acta priora (Bd. 6). Rationes decidendi (Bd. 1, Bl. 132 - 155). Münzwerttabelle der Stadt Aachen, 1567 (in: Q 19). Verzeichnis der von der Gräfin von Merode bezahlten Kommissionsdiäten, 1728 (Q 52). Verzeichnis der von 5000 Aachener Talern zu fordernden rückständigen Renten, 1624 - 1730 (Q 63). Zeugenverhöre, 1731 (Q 70 - 72). Verzeichnis der Kornpreise in Aachen, 1670 - 1712 (Q 82). Status liquidationis von 5000 Aachener Talern, 1733 (Q 107). Extractus Flori germanici, gedruckt Köln 1640, S.274 - 275 (Q 134). Vertrag zwischen den Erzbischöfen von Köln und Trier, dem Erzbischof von Mainz und dem Pfalzgrafen bei Rhein von 1654 als Auszug aus den Annales Juliae Montium Cliviaeque Ducum Bd. 3 des Vicecancellarius Dr. Brosius, S.163 - 164 (Q 135). Schutzbrief von Franz Heinrich, Prinz von Oranien, als Admiral der Vereinigten Niederlande für das Haus Schönau bei Herzogenrath, 1633 (Q 137). Auszug aus den Annales Juliae Montium Cliviaeque Ducum Bd. 3 des Vicecancellarius Dr. Brosius S.148 - 149 (Q 138). Verzeichnis der Tageslöhne von Arnold Heyligers und seinem Knecht, 1686 (Q 151). Zeugenrotulus, 1715 (Q 159). Spezifikation der jährlichen Geldforderungen aus einer Rentverschreibung über 5000 Aachener Taler, 1586 - 1734 (Q 172). Vergleich zwischen Balduin von Harff zu Alsdorf und Hürth und den Brüdern Franz Dietrich und Wilhelm Friedrich von Beissel zu Schmidtheim (Schmiedtheim), 1672 (Q 205). Verzicht auf die Nutzung des Hauses Alsdorf im Land von Overmaas durch Johann Wilhelm von Harff und Wilhelm von Harff, niederländisch/deutsch, 1632, 1645 (Q 210). Briefvon A. de Blanckart an die Gräfin von Merode, französisch/deutsch, 1735 (Q 211). Bescheinigung des Grafen Moritz von Sachsen als General-Leutnant über den Dienst des Herrn von Reuschenberg als Leutnant, französisch, 1735 (Q 227). Zeugenverhöre, 1736 - 1737 (Q 240, Q 280). Stammbaum der Familie von Merode, 1736 (Q 248). Supplik um Vollstreckung eines zugunsten der Elisabeth Bertolf von Belven, der Witwe von Werner von Palant, ergangenen Urteils gegen Wilhelm von Harff zu Alsdorf, niederländisch/deutsch, 1663 (Q 249). Verzeichnis der von dem Freiherrn von Alsdorf erhaltenen Einkünfte der Witwe von Palant aus den Höfen Berensberg und Dornkaul, 1633 - 1644 (Q 254). Abermahlige Wiederhohlung aller derjenigen Edicten und Generalverordnungen, welche wegen der in beyden Hertzogthumben Gülich und Berg ublicher Steuer- Collectationen und darin einschlagender Materien vor und nach ausgangen seynd, Düsseldorf 1728, gedruckt bei Tilmannus Liborius Stahl (Bd. 7). 7 Münzen an schwarzgelben Fäden, durch Siegel auf 2 Aktenblättern befestigt (2 Aachener Mark 1616, doppelt; 1 Mark aus der Zeit Maximilians I., 1493 - 1519; 1 Aachener Mark 1707; 1 Aachener Mark 1727; 2 Aachener Mark 1707; 2 Aachener Mark 1728) 1728 (in Q 50: 57 - 58). Beschreibung: 7 Bde., 40,5 cm; Bd. 1: 196 Bl., lose, Q 1 - 10, Q 12 - 27, Q 29, 1 Beilage; Q 28 fehlt; Bd. 2: 215 Bl., lose, Q 30 - 33, Q 35 - 37, Q 39 - 40, Q 43 - 46, Q 48 - 54, Q 56 - 89, 2 Beilagen; Q 50 dreifach vergeben; es fehlen Q 34 * , Q 38, Q 47 * , Q 55; Bd. 3: 254 Bl., lose, Q 90 - 111, Q 114 - 116, Q 118 - 149; es fehlen Q 112 - 113; Bd. 4: 251 Bl., lose, Q 150 - 239; Q 225 doppelt vergeben; Bd. 5: 229 Bl., lose, Q 240 - 304, 5 Beilagen; Bd. 6: 668 Bl., gebunden, Q 11; Bd. 7: 230 S., gebunden, Q 117; Eintrag zu Beginn des Protokolls: Redditis ex senatu actis defuerunt quadranguli 28, 34, 38, 41, 42, 47, 55, 112, 113, (gestrichen 116); Wetzlariae 11. novembris 1734; post ultimam publicationem defuerunt denuo quadranguli 194, 195; Wetzlariae 12. juni 1738; post ultimam publicationem iterum defuerunt quadranguli 291, 304; Wetzlariae 6. aprilis 1740; dem umfangreichen Protokoll sind 5 Papierstreifen an Stellen mit wichtigen Urteilen eingelegt, die oben auf den entsprechenden Beschluß verweisen.
Sachakte
Information on confiscated assets
Further information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
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