Engelhard von Morstein, Stadtschultheiß zu Schwäbisch Hall, urteilt nach Würdigung der Einlassungen der Parteien und gehabtem Zeugenverhör (protokolliert) in Anwesenheit namentlich benannter Richter in dem Rechtsstreit: Sibilla Egen, Witwe des Hans von Rinderbach (Klägerin) ./. Lienhart Eller von Bibersfeld, Pächter des dortigen Rinderbach¿schen Hofes, sodann Konrad Fogelmann, Vormund von Eller und dessen Kindern, Klaus Maidpächlin, Schwiegersohn Ellers, sowie Gilg Schenck und Hans Maurer, enge Freunde der Familie, (alle Beklagte) um mengenmäßig unvollständige und qualitativ unzureichende Abgabenentrichtung des Eller, dass die Beklagten schuldig sind, den Forderungen der Klägerin zu entsprechen und die bisher aufgelaufenen Fehlbeträge nachzuentrichten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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