Kaiser Rudolf II. bekundet, dass Franz Konrad Hofwardt von Kirchheim zu Münzesheim und Eberhard von und zu Gemmingen als Vormünder Friedrichs und Reinhards, der minderjährigen Söhne des verstorbenen Pleickard von Gemmingen, einerseits und die Gläubiger des verstorbenen Wolf Philipp von Gemmingen ("sambtlicher creditorn deputirter ausschuß") andererseits wegen der von Wolf Philipp hinterlassenen Schulden 1601 April 30 [st. a.] einen Vertrag geschlossen haben, und erteilt diesem seine Bestätigung. Pön: 30 Mark lötigen Goldes, je zur Hälfte an die kaiserliche Kammer und an die Vertragsparteien.