1522 Dez. 1: Dr. theol. Martin Plantsch und Dr. utr. iur. Konrad Ebinger schlichten auf Bitten Dr. Heinrich Winckelhofers, Kanzler zu Stuttgart, den Streit zwischen Abt Johann von Bebenhausen einerseits und Hans Schöblin von Tübingen, Hans Schöblin dem Jüngeren von Gerhausen bei Blaubeuren sowie den Brüdern Christophorus (Christ.), Hans und Peter Schöblin, alle drei von [Unter-]Jesingen, anderseits wegen des Besetzungsrechts (Lehenschaft) der neu gestifteten Sankt Katharinen-Pfründe zu Jesingen. Es soll bei den Regelungen der Fundations- und Dotationsurkunde verbleiben. Ist jedoch bei Erledigung der Pfründe ein Priester aus dem Geschlecht der Schöblin oder ein Familienangehöriger von mindestens zwanzig Jahren, der innerhalb von vier Jahren Priester werden könnte, vorhanden, dann muss dieser vom Abt zu Bebenhausen, dem Pfarrer zu Jesingen und dem Christophorus Schöblin nominiert und von der Herrschaft präsentiert werden. Sofern er noch nicht Priester ist, muss er einen Vertreter (Substituten) halten.