Gothart von Starhemberg beglaubigt die Abschrift seiner Urkunde von 1491 VIII 8: Geben an montag vor sand Larentzen tag des heiligen martrer. Gothart von Starhemberg, Hauptmann ob der Enns, bestätigt, dass ihm seine Frau Barbara, Tochter des verstorbenen G. Geörgen zu Orttenberg, 1200 fl rh. als Heiratsgut zugebracht hat, die er mit 1200 fl rh. widerlegte, und dass er dazu als freie Morgengabe 600 fl rh. gegeben hat. Für diese 3000 fl rh. sind Fr. Barbara 125 Pfund Wiener Pfennig jährliche Gülte verschrieben worden auf folgenden Gütern: Hof in Kirichperger Wingkhl, ein Gut zu Gundetzöd, zwei Güter und eine Hofstatt zu den Hayden, vier Güter und zwei Hofstätten zu Dörf, ein Gut zu Reyt, eine Hofstatt an dem Pysreyt, eine Hofstatt zu Kaltenprun, 2 Hofstätten in dem Gimpelspach, zwei Güter zu Wintzperig, eine Hofstatt genannt Hofstat, der Gaterhof, 2 Güter zu Witzlensdorff, 2 Güter und eine Hofstatt zu Mayrhofen, ein Hof und 2 Güter zu Wol-Kirichperg, eine Hofstatt im Püesem, eine Hofstatt zu Syfrein, eine Hofstatt zum Gerlein, des Kürsner Hofstatt in der Oberen Mühl, 5 Güter zu Erbersdorff, alles im Kirichperger Winckl und in Kirichperger Pfarre gelegen. 2 Güter zu Fewchten, ein Hof und 3 Hofstäten zu Ätzlasperig, ein Gut an der Kager, ein Gut zu Ortt, ein Gut zu Rechag, ein Gut zu Znaiglasdorf, die Holtzmül und ein Gut daselbst, ein Gut zu Schelling, 3 Güter zu Rüettersdorf, ein Gut zu Letter zu Winttersperig, alles in Sarleinspeckher Pfarre. Alle Güter liegen im Veldner Landgericht und sind Lehen vom Bistum Passaw. Gehen aus ihrer Ehe Kinder hervor, so erben diese erst nach ihrer beider Hinscheiden die 2400 fl Heiratsgut und Widerlegung. Stirbt er vor seiner Gemahlin ohne Kinder zu hinterlassen, die ihn überleben, so genießt sie die Pfandschaft bis zur Einlösung bzw. bis zu ihrem Tod; dann fällt die Heimsteuer mit 1200 fl an ihre nächsten Erben, die Widerlegung mit 1200 fl. dagegen an seine nächsten Erben. Stirbt die Gemahlin vor ihm ohne Kinder zu hinterlassen oder sind diese vor ihr gestorben, so genießt er die 1200 fl Heimsteuer sein Leben lang, die erst nach seinem Tode an ihre nächsten Erben fallen. Wird die Einlösung der verpfändeten Güter von ihm oder seinen nächsten Erben begehrt, so ist diese ohne Einspruch in der Zeit zwischen Weihnachten und Fasching gegen Erlag von 3000 fl rh. durchzuführen. Jeder Schaden an den Gülten ist, gleich wodurch entstanden, entsprechend zu ersetzen.; S 1: Ausst., S 2: Bruder Hr. Walthesar von Starhemberg, Domherr zu Passaw, S 3 und Z: Hr. Pernhart von Schärffenberg, sein swager, S 4 und Z: Hr. Geörg von Losnstain, sein Freund.