Bischof Otto II von Münster bekundet, er habe mit* Zustimmung der Prioren des Kapitels und der Ministerialen des Stifts die Gerichtsbarkeit in Stromberg (-berge), die in der Volkssprache ”grograscaph“ genannt werden, von Ludfrid, der diese von ihm zu Lehen hatte, für 120 Mark gekauft, nachdem Ludfrid und seine Erben darauf verzichtet hatten. Da seine Mittel für die Bezahlung nicht ausreichten, habe er mit Rat seiner Kirche die Hufe ”Dhusterbeke“ seinen Bürgern in Beckum (Bekehem) zu dem Recht, das in der Volkssprache Weichbildrecht (wicbilede) genannt wird, verkauft. Desgleichen habe er die Hufe Meckelen seinen Bürgern in Ahlen (Alen) verkauft. Ludbert (!), seine Frau und seine Kinder seien aus der Bindung entlassen (manumissis). Jeder von den Bürgern in Beckum und Ahlen müsse von jedem Morgen, den er erlangt habe, einen Pfennig zu Martini an den Bischof entrichten. Sweder von Dusterbecke und seine Erben bildeten eine Ausnahme, indem sie von den überlassenen Morgen jährlich nur 2 Pfennige bezahlen müßten. Ankündigung des Siegels des Bischofs und des Domkapitels. Datum 1253 (1252) Feb 20. decimo Kalendas Marcii Zeugen: Wilhelm, Propst, Stephan, Dechant, Johannes, Thesaurar, Hermann, Scholaster, Godefrid, Vizedominus; Laien: Godefrid, Burggraf von Rechede (Recgede), Friederich von Meinhövel (Meynhuuele), Hermann Werence, Gerlach von Beveren, Albert Droste (darpifer) und sein Sohn Bernhard, Lubert von Beveren, Omar von Ostenfelde (-velde), Godefrid von Koten.