1427 Mai 14 (Mi nach dem sunttag Jubilate) Konrad Truchseße von Bomerßfelden, Landrichter zu Nürnberg (Nuerenberg), beurkundet: Im Prozeß des Christian (Cristan) Erlichshauser zu Utzmemmingen, Kläger, gegen Herrn Wilhelm Werdnawer, Hauskomtur zu Nürnberg DO, als Bevollmächtigter Herrn Martins von Gebsetel, Komtur zu Mergentheim, und der dortigen Brüder, Beklagte, brachte der Kläger mit Fürsprecher vor, Graf Ludwig [XI.] von Ötingen als oberster Pfleger und Vormund der Kinder des + Grafen Friedrich [III.] von Ötingen habe ihn mit dem Burgstall im Dorf [Unter-]Schneidheim (Snaytten) samt Zugehörden, ehemals Besitz derer von Pfalheim, als einem heimgefallenen, verschwiegenen, ledigen Lehen belehnt, was er beweisen könne (des er gut urkund hat). Falls man die Lehenschaft bestreite, berufe er sich auf seine Lehenherrn. Die Beklagten hätten ihn ohne Recht und mit Gewalt im Besitz des Lehens gestört, was ihm Schaden von 1.000 fl verursacht habe. Der Bevollmächtigte der Beklagten bestritt mit Fürsprecher diesen Schaden. Wenn der Erlichshauser (Erlingshauser) die gen. Güter als Lehen derer von Ötingen beanspruche, so hätten diese sie billig zuvor mit Recht erwerben müssen. Würde dies geschehen, so sei Recht geschehen; andernfalls seien die Beklagten zu weiterer gerichtlicher Auseinandersetzung bereit. Durch Urteil werden die von Ötingen verpflichtet, die gen. Güter zuerst mit Recht zu erwerben; danach soll geschehen, was Recht ist. Sr.: der A. (mit urteil untter dez lantgerichtz insigel) Ausf. Perg. - Pap.-Landgerichtssg., rückseitig aufgedr. - Rv. Prov.: Kommende Mergentheim, Kommende Nürnberg RSig.: No. 39 ASig.: 5); No. 8; Bü 18; 204

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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