Schuldforderung. Dr. von Basten machte Forderungen aus einer Rentverschreibung über 150 Rtlr. jährlich, die ihm Agnes von Lawick samt den Ansprüchen auf die seit 1659 nicht bezahlte Rente zediert hatte, gegen den Beklagten geltend. Er wandte sich mit dem Argument, die Güter des Beklagten lägen unter verschiedener, nämlich köln. und jül. Oberherrschaft, an das RKG und erwirkte dort ein Mandat, das dem Beklagten bei Strafe auferlegte, den Kläger bis zur völligen Zahlung in die verpfändeten Güter einzuweisen und auch eine Distraktion zur Deckung der Schuld zuzulassen. Der Beklagte bestreitet, indem er bezweifelt, daß Agnes von Lawick einzige oder auch nur vorrangig berechtigte Inhaberin der Obligation sei, die Rechtmäßigkeit der Zession an den Kläger und erklärt, nur wegen dieser Unsicherheit nicht gezahlt zu haben. Mit dem Argument, die verpfändeten Güter der Herrlichkeit Firmenich lägen ausschließlich unter spanischer Oberherrschaft, bestreitet er die erstinstanzliche Zuständigkeit des RKG. Er fordert die Kassation des Mandats. Nach einem Completum-Vermerk von 1685 wurde das Verfahren seit 1712 von Klägerseite gelegentlich immer wieder mit der Bitte um ein Endurteil aufgenommen; die Beklagten handelten nicht mehr.