"Metza", Äbtissin, und der Konvent von Altmünster überlassen alles Gut, das ihnen von Hennekin "Smyedichen" wegen seiner Tochter "Metzen", Nonne des Klosters, zukommen sollte, zu gleichem Recht seinem Sohn, dem Priester "Emerchen", unter der Bedingung, dass dieser die Schuld, die das Kloster darauf liegen hat, bezahle. S.: Äbtissin. Vidimus, erteilt unter den S. von "Wenze Peyt", Schultheiß, "Clas Rager", Vogt, und "Contze Platenbizzer", Richter und Schöffen zu Bingen. "Datum 1351 V Kal. Apprilis".