Zuständigkeit, Rechtsqualität einer Herrschaft. Die Klage richtet sich dagegen, daß Graf Ludwig Ernst von Sayn Anspruch auf die Hälfte der Herrschaft Homburg geltend machte und diesen Anspruch vor dem pfälzischen Lehenshof betrieb mit dem Argument, die Herrschaft habe früher zur Hälfte der Johannitischen Linie des Hauses Sayn gehört, müsse also Bestandteil der Grafschaft Sayn und daher wie diese Lehen sein. Der Kläger erklärt dagegen, die Herrschaft Homburg sei eine allodiale Reichsherrschaft. Sie sei um 1270 von einer Erbtochter dem damaligen Grafen mit in die Ehe gebracht worden. Während die Grafschaft Sayn an deren älteren Sohn gegangen sei und der jüngere mit einem anderen Besitz abgefunden worden sei, sei die Herrschaft Homburg zwischen den Brüdern geteilt worden. Die Herrschaft sei also weder Bestandteil der Grafschaft Sayn noch ein pfälzisches Lehen, sondern Allodialbesitz, um den unter Reichsfreien nur vor Reichsgerichten oder im gütlichen Austrag gestritten werden könne. Der Kurfürst ließ erklären, die ganze Grafschaft Sayn, deren integraler Bestandteil das Amt Homburg sei, sei pfälzisches Mannlehen, mit dem beide streitenden Teile belehnt seien. Die Kognition über Lehensstreitigkeiten stehe aber laut kaiserlicher Wahlkapitulation ausschließlich dem Lehensherren zu. Er sei nicht geneigt, eine Avozierung an ein anderes Gericht zuzulassen. Auch Graf Ludwig Ernst von Sayn erklärte, die Herrschaft Homburg sei Bestandteil der Grafschaft Sayn und mit ihr pfälzisches Mannlehen, so daß einzig die Jurisdiktion des Lehenshofes angemessen sei. Im folgenden wurde - überwiegend zwischen den beiden Grafen - um die rechtliche Qualität der Herrschaft Homburg gestritten. Mit Urteil vom 13. Oktober 1747 entschied das RKG, kurpfälzische Schriftstücke „ad acta judicialia zu registrieren“ und erlegte dem gegnerischen Prokurator auf, darauf zu handeln. Mit Urteil vom 29. März 1754 kassierte das RKG das Mandat und erklärte, die Herrschaft Homburg sei pfälzisches Lehen, so daß in der Hauptsache am Lehenshof verhandelt werden müsse. Der Kläger forderte dagegen in einem mündlichen Rezeß Restitutio in integrum. Das angekündigte Schreiben mit dem schriftlichen Antrag ging aber nicht ein, so daß die Frage der Fristversäumnis auftrat. Das Protokoll schließt mit einem Completum-Vermerk vom 13. November 1756. Graf Friedrich Carl hatte im Mai 1754 dagegen protestiert, daß sein Bruder die alle 4 Brüder gemeinsam betreffenden Ansprüche auf die Herrschaft Homburg allein und ohne Wissen der Brüder geltend gemacht habe, und behielt sich seine Ansprüche vor.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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