Marienschloß, Kloster: Kaiser Maximilian II. bekundet, daß er die Stiftung des Klosters Marienschloß bei Rockenberg durch Hans v. Rockenberg und seine Frau Gisela (Gezela), die nachfolgende Bestätigung durch Erzbischof Heinrich v. Mainz, die Gewährung des päpstlichen Schutzes und Schirms, den durch Äbtissin, Priorin und Konvent genutzten Viehtrieb in den Gemarkungen der Dörfer Rockenberg und Oppershofen und alle die dem Koster durch Päpste, röm. Kaiser und Könige gewährten Gnaden, Freiheiten und Privilegien bestätigt hat, und nimmt es zus. mit seinen Untertanen und Zugehörungen, Gütern, Renten, Gülten, Zinsen, und seinem Vieh- und Schaftrieb in seinen und den Schutz des Reiches. Er gebietet allen Untertanen des Reichs bei seiner und des Reichs schwerer Ungnade und einer Strafe von 40 Mark lötigem Gold, daß sie die Äbtissin, Priorin und den Konvent des Klosters in ihren Rechten nicht behindern noch beirren. Und damit die Genannten darin umso sicherer sind, hat der Aussteller ihnen Erzbischof Daniel von Mainz, auch Kammerrichter und Beisitzer des kaiserlichen Kammergerichts Speyer sowie Hofrichter und Urteiler des Hofgerichts Rottweil als Exekutoren, 'conservatorn unnd handthabern' dieser kaiserlichen Bestätigung und des kaiserlichen Schutzes und Schirms eingesetzt, die dafür sorgen sollen, daß sie nicht geschädigt, beleidigt oder ihnen Gewalt angetan wird.