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Friedberg, Burg: Die Burgmannen der Burg Friedberg Ludwig Wais v. Fauerbach (Weyse von Fuerbach), Burggraf, Johann v. Hochweisel (Hoenwiszell), He...
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Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedberg, Burg: Die Burgmannen der Burg Friedberg Ludwig Wais v. Fauerbach (Weyse von Fuerbach), Burggraf, Johann v. Hochweisel (Hoenwiszell), Heinrich v. 'Rath', Reinhard v. Schwalbach (Swal-), Eberhard v. Büches und Emmerich v. Carben, von Reichs wegen in den Rat der Stadt Friedberg abgeordnet, sowie Bürgermeister, Schöffen, Rat und Bürger der Stadt Friedberg, bekunden, daß sie zur Aufrechterhaltung und Pflege von Freundschaft und Frieden die folgende Ordnung [Ratsordnung] errichtet haben: Alle acht (echte) Tage soll donnerstags eine Ratssitzung stattfinden, mit Anwesenheitspflicht für alle Mitglieder, es sei denn, es wird Krankheit (libesnoide) oder eine anderer triftiger (merglicher) Grund angezeigt. Fallen Heiligentage auf den genannten Donnerstag, wird der Ratstag am darauffolgenden Freitag abgehalten. Was den Bürgermeistern zwischen den Ratstagen zur Erledigung vorgelegt wird, sollen sie zurückhalten und am nächsten Ratstag vorbringen. Wenn Angelegenheiten an einem offenen Ratstag nicht erledigt werden können, sollen die Bürgermeister diese vor den Burggrafen bringen und ihn um Vorladung (verbottung) der sechs Ratsburgmannen bitten. Es soll ein Ratsprotokoll (raittsbuche) geführt werden, das in der Ratsstube des Rathauses in einer Kiste verschlossen liegen soll; diese Kiste soll drei Schlösser mit drei verschiedenen Schlüsseln haben, von denen je einer den Ratsburgmannen, die zwölf2 Schöffen und die zwölf aus dem Rat, die keine Schöffen sind, haben. In das Buch sollen alle Ordnungen und Satzungen (gesetze) der Stadt, der Zünfte, aller Ämter, auch der Eid für die Ratsburgmannen, den Rat selbst, der Bürgereid und die Eidesformel für Bürgermeister, Rentmeister und alle Amtsträger niedergeschrieben werden. Darin soll der Ratsschreiber auch alle Ratsabschiede und Streitfälle (hendell) eintragen. Jeder neue Schreiber soll seinen Eid vor dem vollen Rat ablegen. Stirbt einer der Ratsbürger oder soll er ausgetauscht werden, soll in Zusammenarbeit mit den Ratsburgmannen ein neues Ratsmitglied wie folgt wählen: stirbt ein Ratsmann, soll man an dem Ratstag, der dreißig Tage nach dem Todtag stattfindet, im vollen Rat einen neuen wählen; wenn einer oder mehrere verzichten (abeheischen) oder des Amtes entsetzt würden, soll am nächsten Ratstag ein neues Mitglied gewählt werden, aber vor der Wahl soll man den Eid der Ratsburgmannen, der Schöffen und des gemeinen Rats verlesen. Die Wahl soll ohne Rücksicht auf Gunst, Liebe, Freundschaft oder Sippschaft erfolgen und nur die Fähigkeit der Person zu Weisheit, Frömmigkeit, Gerechtigkeit, Redlichkeit, Geschick und Tauglichkeit für das Amt beurteilen. Der Erwählte soll vor dem vollen Rat seinen Eid leisten. Jedes Jahr an St. Thomastag nach Weihnachten, gen. 'von Candelberg', sollen die Ratsburgmannen und der volle Rat in der Ratsstube des Rathauses erscheinen, wo die Rentmeister über Bede, Ungeld, Herdschilling, Bußgeld (malgelt), Niederlagsgeld, Zoll, Wegegeld u. a. Rechnung ablegen sollen. Die Aussteller haben weiter vereinbart, daß jedes Jahr nach Abhörung der Rechnung je zwei Bürgermeister und zwei Rentmeister, jeweils einer aus den Schöffen und einer aus dem übrigen Teil des Rats, gewählt werden sollen. Für die Wahl der vier Personen sollen je ein Mitglied der Ratsburgmannen, der zwölf Schöffen und des übrigen Teils des Rates abgeordnet werden; die Gewählten sollen ihre Wahl nicht ablehnen, sondern das Amt ausführen und dem vollen Rat Eid und Gelübde tun. Damit alle Ratsmitglieder diese Ordnung umso lieber einhalten, hat der volle Rat beschlossen, daß die Rentmeister der Stadt nach Ende jeder Ratssitzung den sechs Ratsburgmannen je einen alten Turnosen, den übrigen Ratsbürgern zehn alte Heller als Ratsgeld auszahlen sollen. Wer den Rat nicht gemäß der geltenden Regeln besucht oder den Rat ohne Erlaubnis der Bürgermeister verläßt, soll kein Ratsgeld erhalten.
Vermerke (Urkunde): Siegler: die Aussteller (Siegel der Burg Friedberg bzw. großes Stadtsiegel)
Bestellnummer: A 3, Nr. 111/629
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.