Die Landstände aus Ritterschaft und Städten der Herzogtümer Jülich, Kleve und Berg sowie der Grafschaften Mark und Ravensberg bekunden: Ihre + Vorfahren, Landstände der vorgenannten Herzogtümer und Grafschaften, hatten am 25. November (auff tagh S. Catharinae) 1496 unter Wahrung ihrer Freiheiten, Privilegien, Rechte, Herkommen und Gewohnheiten einer erb- und ewiglichen Vereinigung der Lande zugestimmt. Selbige wurde auch von den Kaisern Ferdinand [I. im Jahr 1559], Maximilian [II.] im Jahr 1566 [s. Berg, Landstände, Urkunden Nr. 20] und deren Nachfolgern bestätigt. Dieser Erbunion ist jedoch nach dem Tod des Herzogs Johann Wilhelm von Jülich, Kleve und Berg, Grafen von der Mark, zu Ravensberg und Moers, Herrn zu Ravenstein, in den schweren Kriegszeiten und sonstigen zwischen Kurfürsten und Fürsten dieser Lande infolge Erbfolgestreites entstandenen Misshelligkeiten, auch durch die vom kaiserlichen Hof in Reskripten, Endurteilen und sonstigen Verträgen einzelnen Landesteilen zugebilligten Sonderrechte, woraus sich juristische Widersprüche ergeben, sowie durch weitere Verstöße (infractiones), Gefahren und Nachteile bei derzeitiger Konjunkturlage dauernd entgegengewirkt worden. Auf den Erhalt der teuer erworbenen Rechte und Privilegien bedacht, haben die Landstände nun die im Jahre 1496 geschlossene Erbvereinigung, als ob sie wortwörtlich in dieser Urkunde inseriert wäre, wiederholt und erneuert. Bei allem, was der Rechtswahrung, auch der in kaiserlichen Reskripten, Endurteilen und Verträgen erworbenen Sonderrechte, dient, sollen sich die Landschaften gegenseitig unterstützen. Was die gesamten erbvereinigten Lande angeht oder berührt, soll gemeinschaftlich geregelt werden. Was ihren Rechten und Privilegien künftig zuwiderläuft, wollen sie abwehren. Wenn ein Stand etwas, was die gesamten unierten Lande angeht, ohne Einwilligung der Mitstände vornimmt, soll dieses null und nichtig, kraftlos und unverbindlich sein. Sollte eine der Landschaften in ihren Rechten und Privilegien von den Landesherren oder anderen verletzt werden, werden sie auf Ersuchen und Beschwerde hin als gesamte unierte Landstände Hilfestellung leisten, sich diesem Missstand zu widersetzen. Damit aus der Erbunion keine falschen Schlüsse gezogen werden und diese als gefährliche und unzulässige Verschwörung (conspiration) gedeutet wird, betonen sie noch einmal, dass dieses Bündnis einzig dem Erhalt und der Förderung ihrer Rechte und Privilegien dient. Sich dafür einzusetzen, geloben sie an Eides Statt. Keiner Landschaft ist es erlaubt, ohne einhellige Einwilligung sämtlicher Landstände aus diesem Bündnis auszutreten. Diejenigen, die den Bündnisvertrag und dessen Unterzeichnung ablehnen, sind samt ihren Nachkommen aus den Landständen auszuschließen, auf den landständischen Versammlungen nicht mehr zuzulassen und besitzen kein Stimmrecht mehr. Niemand von den Abwesenden wird zu den Landtagsberatschlagungen und -verhandlungen zugelassen, ehe er nicht zuvor diesen Vertrag unterschrieben hat. In Wahrheit all dessen kündigen die Aussteller ihre eigenhändigen Unterschriften an. So geschehen Cölln am Rhein, denn funff vnd zwantzigsten Februarii, ihars ein thaußendt sechshondert sieben vnd viertzig.