Klage des Gerhard Tott in Emden ./. den Stadtrichter Dr. Johan Römer auf der Salzstraße. Kläger hatte eine Forderung gegen einen Juden aus Hamm. Sein Anwalt Franz Peick hat den Juden, als dieser mit wertvoller Habe in Münster war, arrestieren lassen. Der Beklagte hat aber, ohne den Kläger zu hören, den Arrest aufgehoben und den Juden unberechtigterweise laufen lassen. Der Kläger ist so um sein Geld gekommen und macht jetzt den Beklagten schadensersatzpflichtig. Der Beklagte macht die Unzuständigkeit des Gerichts geltend. Er will sich nur vor dem Bischof, von dem er sein Amt habe, verantworten. Der Kläger entgegnet: der Beklagte habe 1610 sein Amt auf Präsentation des Bischofs vom Rat der Stadt Münster erhalten; er unterstünde daher dem Rate, das folgere auch daraus, dass die Berufungen gegen sein Urteil an den Rat gingen.