Andreas Worm, Generaloffizial des Bischofs von Speyer, entscheidet zwischen dem Kloster Frauenalb und der Gemeinde Nußbaum, dass das Kloster, das nach seinem Urteil (vgl. GLA 40 Nr. 315) zur Herstellung und Unterhaltung der Hälfte des Langhausdachs der Pfarrkirche zu Nußbaum verpflichtet ist, diesmal nur Ziegel, Kalk und Sand liefern und den Warmannslohn bezahlen, für Sparren, Latten und Nägel aber nur eine Abschlagszahlung von 10 Gulden leisten soll.