Herzog Johann Friedrich von Württemberg tritt von dem 1606 abgeschlossenen Kauf eines Drittels von Kochendorf zurück, nachdem die Brüder des Verkäufers - des Hans Philipp Greck von Kochendorf, Obervogts in Waiblingen -, nämlich Wolf Konrad und Walter Greck von Kochendorf, Einspruch erhoben und die Reichsritterschaft in Franken interveniert hatten. Die Einigung, die auf Grund einer Anhörung am 23. September 1608 in der Stuttgarter Kanzlei vor Geheimen, Ober- und Rentkammerräten zustande kam, geschieht unter folgenden Bedingungen: 1) Der Kaufpreis von 44 000 fl wird anerkannt. Wolf Konrad, der neue Käufer, erstattet die vom Herzog bar bezahlte Summe von 12 000 fl zurück und übernimmt darüber hinaus eine Schuld von 32 000 f1. Die Forderungen des Johann Philipp gegenüber dem Herzog in Höhe von 32 000 f1 bleiben bestehen und werden neu abgesichert. 2) Die Unkosten von 600 f1, die dem Herzog durch den Kauf entstanden, erstatten die drei Brüder je zu ein Drittel. 3) Da das Kaufobjekt kaiserliches Lehen ist, wird vereinbart, daß für den Fall, daß Wolf Konrad Greck, der nur einen Sohn hat, ohne männliche Erben stirbt, die Allodialerben eine Entschädigung erhalten. 4) Mit dieser Regelung gelten alle Streitigkeiten zwischen den Brüdern Greck als erledigt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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